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Stefan Jordan

Vetorecht der Quellen

Version: 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 11.02.2010
https://docupedia.de//zg/Vetorecht_der_Quellen

DOI: https://dx.doi.org/10.14765/zzf.dok.2.570.v1

Artikelbild: Vetorecht der Quellen

Vakuum- Gefriertrocknungskammer geöffnet, Zentrum für Bucherhaltung GmbH, 2006, Foto: Manfred Anders

Als „Vetorecht der Quellen" bezeichnet man eine geschichtstheoretische Denkfigur, nach der der quellenkritischen Deutung historischer Überreste die Funktion zukommt, historisch unwahre Aussagen als solche kenntlich werden zu lassen. Stefan Jordan beschreibt diesen, von dem Geschichtstheoretiker Reinhart Koselleck geprägten Begriff in seiner Entstehung zwischen Objektivität und Parteilichkeit, ordnet ihn von der Aufklärung bis zur Postmoderne ein und beschreibt ihn in seiner zeithistorischen Anwendung.
Vetorecht der Quellen

von Stefan Jordan

Als „Vetorecht der Quellen" bezeichnet man eine geschichtstheoretische Denkfigur, nach der der quellenkritischen Deutung historischer Überreste die Funktion zukommt, historisch unwahre Aussagen als solche kenntlich werden zu lassen. Der Begriff wurde vermutlich von dem Bielefelder Begriffshistoriker und Geschichtstheoretiker Reinhart Koselleck (1923-2006) im Jahr 1977 eingeführt. Quellen, so Koselleck, „verbieten uns, Deutungen zu wagen oder zuzulassen, die aufgrund eines Quellenbefundes schlichtweg als falsch oder als nicht zulässig durchschaut werden können. Falsche Daten, falsche Zahlenreihen, falsche Motiverklärungen, falsche Bewußtseinsanalysen: all das und vieles mehr läßt sich durch Quellenkritik aufdecken."[1]

Das Vetorecht der Quellen zwischen Objektivität und Parteilichkeit

Den geistesgeschichtlichen Kontext, in dem Koselleck seine Vorstellung vom Vetorecht der Quellen entwickelte, bildeten die Diskussionen um „Objektivität und Parteilichkeit in der Geschichtswissenschaft", die vor allem in den 1970er-Jahren vor dem Hintergrund des politischen Systemgegensatzes geführt wurden. Dabei nahm Koselleck insofern eine mittlere Position zwischen den Verfechtern eines Prinzips geschichtswissenschaftlicher Parteinahme aus dem „Lager des Historischen Materialismus" und den Verfechtern eines Prinzips geschichtswissenschaftlicher Wahrheit oder Objektivität aus dem „bürgerlichen Lager" ein, indem er eine Verschränkung von Parteilichkeit und Objektivität behauptete: Denn einerseits begrenzt das Vetorecht der Quellen die Anzahl möglicher parteilicher Deutungen der Geschichte auf solche, die sich nicht durch Quellenkritik als unwahr oder falsch erweisen lassen; andererseits widerspricht Koselleck einem naiven Objektivismus, nach dem historische Tatsachen überzeitlich – also ohne die Perspektivität des jeweiligen Historikers in seiner Zeit zu berücksichtigen – verstanden und dargestellt werden können.

Die Rede vom Vetorecht der Quellen überträgt gewissermaßen das Falsifizierungsprinzip des Philosophen und Wissenschaftstheoretikers Karl R. Popper (1902-1994)[2] in den Bereich historischer Erkenntnistheorie. Historische Wahrheit bzw. Objektivität existiert immer nur theorieförmig. Die Geschichtswissenschaft kann nie die Wahrheit historischer Wirklichkeit behaupten, da diese vergangen und also in der Gegenwart der zurückblickenden Historiker/innen nicht mehr existent ist. Hingegen können Aussagen über die Geschichte wahr bzw. objektiv sein, sofern sie frei von inneren Widersprüchen sind, keinen Naturgesetzen zuwiderlaufen und es Überreste der vergangenen Wirklichkeit gibt, die bestimmte Thesen und Ansichten über das Gewesene zulassen. Auch die größtmögliche Zahl von Quellen zu einem bestimmten historischen Sachverhalt und das intensivste Studium dieser Quellen führen nicht zur „Wahrheit der Geschichte", noch nicht einmal zu wahren historischen Aussagen. Denn Quellen, so Koselleck, „schützen uns vor Irrtümern, nicht aber sagen sie uns, was wir sagen sollen".[3] Damit steht die Denkfigur vom Vetorecht der Quellen in direktem Gegensatz zu einem lange Zeit die (deutsche) Geschichtswissenschaft dominierenden historischen Verifizierungsoptimismus und Objektivitätsideal, die schlagwortartig in zwei Zitaten Leopold Rankes (1795-1886) – der Historiker will „blos zeigen, wie es eigentlich gewesen",[4] und „Ich wünschte mein Selbst gleichsam auszulöschen, und nur die Dinge reden" zu lassen[5] – ihren prägnanten Ausdruck fanden. Die Rede vom Vetorecht der Quellen bricht also nicht nur mit der Vorstellung vieler Historiker des 18. und 19. Jahrhunderts, dass historische Erkenntnis standpunktunabhängig erlangt werden könne; sie erteilt zugleich auch der Hoffnung dieser Historiker eine Absage, dass sich Geschichte „umso wahrer" darstellen lasse, wenn möglichst viele Quellen und – über sie vermittelt – auch Fakten über einen Sachverhalt bekannt seien. Gleichwohl stellt sie nicht einen allmählichen Zuwachs an Faktenwissen durch Quellenstudium in Abrede. So können etwa neu gefundene Quellen auf historische Tatsachen verweisen, die zuvor nicht bekannt waren.

Rechnung trägt die Denkfigur vom Vetorecht der Quellen der in Deutschland vor allem von Koselleck und Vertretern der Historischen Sozialwissenschaften behaupteten „Theoriebedürftigkeit der Geschichtswissenschaft".[6] Überreste, so der zugrunde liegende Gedanke, sagen nichts per se aus, sondern gewinnen erst dann an historischer Aussagekraft, wenn sich der Historiker ihnen mit einem bestimmten Interesse zuwendet und sie durch diese Zuwendung zur Quelle für eine bestimmte Geschichte werden: „Die Entscheidung darüber, welche Faktoren zählen sollen oder nicht, fällt zunächst auf der Ebene der Theorie, welche die Bedingungen möglicher Geschichte setzt. […] Erst wenn diese Entscheidung gefallen ist, beginnen die Quellen zu sprechen."[7] Doch ist eine Geschichte nicht – im Gegensatz etwa zu einer idealtypischen Chronologie – eine reine Reihung von Daten und Fakten, die sich aus diesen Quellen ergeben, sondern die sinnhafte Rekonstruktion eines Ereigniszusammenhangs: eine Erzählung, deren spezifischer Sinn sich aus der zugrunde liegenden Theorie ergibt. Hinsichtlich dieser Theorie und der auf ihrer Grundlage getroffenen Deutungen haben die Quellen ein Vetorecht. Sie wirken begrenzend hinsichtlich der sinnkonstituierenden Erzählzusammenhänge der Geschichte.

Das Vetorecht der Quellen kann dazu benutzt werden, als wahr geltende historische Aussagen anzuzweifeln oder als unwahr zu erweisen (etwa die nach 1945 lange vertretene unwahre Behauptung, dass Georg Elser sein Attentat auf Hitler im Auftrag Dritter begangen habe). Es kann außerdem dazu dienen, jeweils dem geistigen Kontext ihrer Entstehungszeit verpflichtete Sinnangebote als anachronistisch, als zu vereinfachend oder als sachlich unangemessen zu erklären (etwa die Gründe für den Ausbruch des Ersten Weltkriegs im Rahmen der „Kriegsschulddebatte" der sogenannten Fischer-Kontroverse). „Es lässt sich unterscheiden zwischen perspektivischer Wahrnehmung und Tatsächlichkeit, das sind die prinzipiell objektivierbaren ‚Fakten', die sich aus überprüfbaren Einzeldaten zusammensetzen, die zum Beispiel ergeben, dass die Nazis den Reichstag nicht angezündet hatten. Solche ‚Fakten' zu sammeln und somit das Wissen zu mehren, ist der Historiker primär angehalten. Wenn er dagegen Urteile fällt, muss er zeitlich, räumlich oder quellentechnisch Auseinanderliegendes verknüpfen, zum Beispiel verdeckte psychische Dispositionen und sichtbare Handlungen. Der Historiker muss kombinieren, und er urteilt entlang von Prämissen, die nicht in den Einzelquellen enthalten sind. Die historische Wahrheit ist also eine Neuzusammenfügung von ‚Fakten' und insoweit ein Stück Fiktionalität."[8]

Das Vetorecht der Quellen zwischen Aufklärung und Postmoderne

Die Denkfigur vom Vetorecht der Quellen ist Bestandteil eines spezifisch modernen Begriffs von Geschichtswissenschaft, der seit der Zeit der Aufklärung entwickelt wurde. Hauptmerkmal dieses Wissenschaftsbegriffs ist seine Verpflichtung auf eine wissenschaftliche Rationalität, die in der Formulierung von Wissenschaftsmethodologien ihren Ausdruck fand. Entsprechend dieser „regulativen Idee der Forschung"[9] dürfen in der Geschichtswissenschaft nur solche Aussagen Anspruch auf Objektivität erheben, die zum einen auf einer quellenkritischen und hermeneutischen bzw. explanatorischen Bearbeitung von als relevant und aussagekräftig befundenen Quellen beruhen und die andererseits Bestandteil eines dem Prinzip des Rationalismus verpflichteten freiheitlichen Wissenschaftsdiskurses sind. Wird diese wissenschaftliche Rationalität nicht akzeptiert (etwa im Fall der Leugnung von allseits anerkannten Fakten oder der Verheimlichung oder Verfälschung von Quellen) oder wird die Freiheit des wissenschaftlichen Diskurses außer Kraft gesetzt (etwa durch Rede- und Veröffentlichungsverbot für bestimmte Historikerinnen und Historiker), dann funktioniert die Denkfigur vom Vetorecht der Quellen nicht mehr. Ebenfalls funktionslos ist diese Denkfigur im Rahmen systematischer Geschichtsphilosophien. Werden Quellen dazu benutzt, einen philosophisch a priori erkannten Geschichtsverlauf zu belegen – so etwa in der Geschichtsphilosophie Hegels oder des Marxismus –, dann verlieren sie ihre Einspruchsqualität gegen die bereits vor der Quellenkritik feststehende Erkenntnis über diesen Geschichtsverlauf. Sie haben dann ausschließlich erkenntnislegitimierenden und -konfirmativen Wert.

Nachdem die Diskussionen um Parteilichkeit und Objektivität Ende der 1980er-Jahre – nicht zuletzt wegen des Zusammenbruchs der sozialistischen Staatssysteme – abflauten, wurde die Denkfigur vom Vetorecht der Quellen in einem neuen Diskussionsrahmen erörtert: in den Debatten um Postmoderne und Radikalen Konstruktivismus. Sie fungierte nun als Mittelposition zwischen den Verfechtern eines Prinzips geschichtswissenschaftlicher Wahrheit oder Objektivität einerseits und einer von diesen Verfechtern perhorreszierten Extremposition der Postmoderne andererseits, nach welcher der Leitspruch „Jedem seine Geschichte" gelten sollte. Wenn Geschichte, so die Befürchtung der Vertreter der ersten Position, eine rein subjektive Konstruktion sei und ein allgemeiner Wahrheits- oder Objektivitätsbegriff aufgegeben werde, so löse sich der Unterschied zwischen Fakten und Fiktionen auf. Dies sei das Ende von Geschichtswissenschaft und damit auch von der Beweiskraft von Quellen.

Übersehen wurde dabei, dass selbst Radikale Konstruktivisten wie Ernst von Glasersfeld (*1917) keineswegs den (geschichts-)wissenschaftlichen Wahrheits- bzw. Objektivitätsbegriff in ontologischer Hinsicht in Abrede stellten, sondern lediglich epistemologische Kritik an ihn richteten.[10] Den Vertretern von Postmoderne und Konstruktivismus ging es nicht darum anzuzweifeln, dass es die Vergangenheit gegeben habe, sondern lediglich um den Hinweis, dass diese Vergangenheit in der jeweilig folgenden Gegenwart prinzipiell nicht mehr als existentes Ding an sich erkennbar sei. Insofern waren beide Strömungen keine Lossagung von den Prinzipien der unter aufklärerischen Vorzeichen etablierten Geschichtswissenschaft, wie deren Gegner unterstellten, sondern im Gegenteil Radikalisierungen der Kant'schen Erkenntniskritik, die streng zwischen dem Sein der Dinge und den Bildern von ihnen unterschieden hatte.

Die Denkfigur vom Vetorecht der Quellen ist heute zwischen diesen beiden Polen – einem ontologischen Geschichtsbegriff und einer erkenntnistheoretischen Geschichtsmethodologie – angesiedelt. Sie setzt auf der einen Seite einen Glauben an die historische Wahrheit bzw. Objektivität vergangener Ereignisse und Personen voraus, sofern es Quellen gibt, die von ihnen zeugen. So wird etwa die Existenz Winston Churchills oder der nationalsozialistischen Judenvernichtung allgemein als wahr anerkannt, weil diese in Quellen belegbar sind. In diesem Wahrheitsbegriff findet die spezifische Vetokraft von Quellen ihre Begründung. Auf der anderen Seite erkennt die Denkfigur vom Vetorecht der Quellen an, dass es sich bei Geschichtserkenntnis immer um vorläufige und erkenntnistheoretisch unvollkommene Abbilder der Wahrheit handelt, die jederzeit durch neue, auf anderen Quellen basierende oder die bekannten Quellen anders auslegende Erkenntnisse widerlegt oder modifiziert werden können.

Das Vetorecht der Quellen in der Zeitgeschichte

In eben diesem Sinn wird die Denkfigur vom Vetorecht der Quellen in der Zeitgeschichte wie in allen anderen geschichtswissenschaftlich verfahrenden Disziplinen verwendet. Häufig bewirkt das Vetorecht der Quellen kleinere Korrekturen der Erkenntnis wie die Präzisierung von Daten oder geänderte Annahmen über Handlungsmotive von Personen. Mitunter können die neu hervorgebrachten Erkenntnisse aber auch durchaus spektakulär sein: Etwa wenn durch das Auftauchen oder die erstmalige Auswertung von Akten Mitgliedschaften in NS-Organisationen oder ein Mitwirken im System der DDR-Staatssicherheit für Personen nachgewiesen werden kann, die diese Aktivitäten bislang abgestritten haben. So wurde etwa bei den Recherchen für das „Internationale Germanistenlexikon 1800-1950"[11] durch die Auswertung von Aufnahmegesuchen in die NSDAP die sehr wahrscheinliche Parteimitgliedschaft unter anderem für Personen wie Walter Jens (*1923), Walter Höllerer (1922-2003), Peter Wapnewski (*1922), Arthur Henkel (1915-2005) und Karl Stackmann (*1922) festgestellt. Die von diesen Personen teils selbst behauptete, teils ihnen bis dahin von der Wissenschaftsgeschichtsschreibung zugeschriebene Distanz zum NS-Regime war damit in dieser Form so nicht mehr zu behaupten. Ebenso wie bei der erst im Jahr 2006 einer weiteren Öffentlichkeit bekannt gewordenen Mitgliedschaft von Günter Grass (*1927) bei der Waffen-SS seit November 1944 legte die Quelle „Mitgliedsantrag" beziehungsweise „Mitgliederkartei" auch bei den genannten Germanisten ein Veto gegen die lange Zeit anerkannten Biografien der Betreffenden ein. Die hitzigen Diskussionen um eine Neuformulierung der Lebensläufe machten aber auch die von Koselleck betonte reine Falsifizierungskompetenz der Quellen deutlich: Zwar wurde klar, dass die Wissenschaftler sehr wahrscheinlich Mitglied der NSDAP – beziehungsweise im „Fall Grass" der Waffen-SS – gewesen waren, doch ergab sich aus der neuen Quellensituation keineswegs zwangsläufig eine neue, von einigen Medien provokant vertretene „Wahrheit", nach der das weitere Leben der Genannten auf bestimmte politische Weise neu gedeutet werden müsse. Ähnliches lässt sich auch für die Historiografiegeschichte erkennen: In der Folge des 42. Deutschen Historikertags in Frankfurt am Main im Jahr 1998 wurde intensiv über die „Verstrickung" von Historikern wie Theodor Schieder (1908-1984) oder Werner Conze (1910-1986) in das NS-Regime gestritten. Unzweifelhaft war, dass die bis dahin gängigen Bilder von Schieder und Conze als unbelastete Aufbauhelfer einer demokratischen Geschichtswissenschaft nach 1945 so aufgrund des Vetorechts der neu entdeckten oder neu gedeuteten Quellen nicht mehr aufrechtzuerhalten waren. Zweifelhaft allerdings war die Schlussfolgerung einiger Historiker, dass wegen der neuen Erkenntnisse von „braunen Wurzeln der Sozialgeschichte" ausgegangen werden müsse. Denn obwohl Schieder, Conze und andere nun als politisch belastet eingestuft wurden und obwohl ihnen unbestritten eine wichtige Funktion für die Herausbildung der Sozialgeschichte in der Bundesrepublik seit den 1960er-Jahren zukam, zwingen die Quellen nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Sozialgeschichte – zumindest in ihren Anfängen – als politisch belastet einzustufen ist.

Empfohlene Literatur zum Thema

Stefan Jordan, Objektivität, historische, in: Friedrich Jaeger (Hrsg.), Enzyklopädie der Neuzeit. 9, Metzler, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-476-01999-8, S. 291-293.

Stefan Jordan, Theorien und Methoden der Geschichtswissenschaft, Schöningh, Paderborn 2009, ISBN 978-3-8252-3104-0 (online).

Detlef Junker, Objektivität / Parteilichkeit, in: Stefan Jordan (Hrsg.), Lexikon Geschichtswissenschaft. Hundert Grundbegriffe. Reclam, Stuttgart 2002, ISBN 3-15-010503-X, S. 227-231.

Reinhart Koselleck, Standortbindung und Zeitlichkeit. Ein Beitrag zur historiographischen Erschließung der geschichtlichen Welt, in: Reinhart Koselleck, Wolfgang J. Mommsen, Jörn Rüsen (Hrsg.), Objektivität und Parteilichkeit in der Geschichtswissenschaft. dtv, München 1977, ISBN 3-423-04281-8, S. 17-46.

Thomas Nipperdey, Kann Geschichte objektiv sein?, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht (GWU), Zeitschrift des Verbandes der Geschichtslehrer Deutschlands. Nr. 30, Friedrich, 1979, ISSN 0016-9056, S. 329-342.

Thomas Rathmann, Nikolaus Wegmann, Ad Fontes - Bona fides, in: Thomas Rathmann, Nikolaus Wegmann (Hrsg.), Quelle. Zwischen Ursprung und Konstrukt. Ein Leitbegriff in der Diskussion. Erich Schmidt, Berlin 2004, ISBN 3-503-07920-3, S. 12-39 (online).

Hasso Spode, Ist Geschichte eine Fiktion? Reinhart Koselleck im Interview mit Hasso Spode, in: NZZ Folio. Nr. 3, NZZ Verlag, Zürich 1995, ISSN 1420-5262, S. 60-63 (online).

Zitation

Stefan Jordan, Vetorecht der Quellen, Version: 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 11.2.2010, URL: http://docupedia.de/zg/Vetorecht_der_Quellen

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Anmerkungen

    1. Reinhart Koselleck, Standortbindung und Zeitlichkeit. Ein Beitrag zur historiographischen Erschließung der geschichtlichen Welt, in: ders./Wolfgang J. Mommsen/Jörn Rüsen (Hrsg.), Objektivität und Parteilichkeit (= Theorie der Geschichte. Beiträge zur Historik; Bd. 1), München 1977, S. 45 f.
    2. Karl R. Popper, Logik der Forschung. Zur Erkenntnistheorie der modernen Naturwissenschaft, Wien 1935.
    3. Koselleck, Standortbindung, S. 46.
    4. Leopold Ranke, Vorrede zu den Geschichten der romanischen und germanischen Völker, Berlin 1824, S. VI.
    5. Leopold Ranke, Englische Geschichte vornehmlich im siebzehnten Jahrhundert, 2. Bd. (Sämmtliche Werke, Bd. XV), Leipzig 31870, S. 103.
    6. Reinhart Koselleck, Über die Theoriebedürftigkeit der Geschichtswissenschaft, in: Werner Conze (Hrsg.), Theorie der Geschichtswissenschaft und Praxis des Geschichtsunterrichts, Stuttgart 1972, S. 10-28.
    7. Koselleck, Standortbindung, S. 45.
    8. Ist Geschichte eine Fiktion? Reinhart Koselleck im Interview mit Hasso Spode, in: NZZ Folio, 1995, H. 3, S. 62.
    9. Thomas Nipperdey, Kann Geschichte objektiv sein?, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 30 (1979), S. 329-342.
    10. Ernst von Glasersfeld, Radikaler Konstruktivismus. Ideen – Ergebnisse – Probleme, Frankfurt a. M. 1996.
    11. Christoph König (Hrsg.), Internationales Germanistenlexikon 1800-1950, 3 Bde., Berlin 2003.