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Zeithistorische Forschung Potsdam e.V.

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Benno Nietzel

Wiedergutmachung für historisches Unrecht

Version: 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 27.08.2013
https://docupedia.de//zg/Wiedergutmachung_fuer_historisches_Unrecht

DOI: https://dx.doi.org/10.14765/zzf.dok.2.236.v1

Artikelbild: Wiedergutmachung für historisches Unrecht

Kuratoriumssitzung am 31.01.2008 der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft" (EVZ), über die zwischen 2000 und 2007 Entschädigungszahlungen an NS-Zwangsarbeiter vorgenommen wurden und die anschließend weitere Projekte zur Versöhnung förderte. © Stiftung EVZ

Die Wiedergutmachung für historisches Unrecht stellt für die Geschichtswissenschaft ein vergleichsweise junges Forschungsfeld dar. Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts als Schlüsselproblem erkannt, wurde die Wiedergutmachung in diesem Kontext auch zu einem Schlüsselbegriff der politischen und rechtlichen Auseinandersetzung mit der Vergangenheit. Benno Nietzel arbeitet in seinem Beitrag spezifisch geschichtswissenschaftliche Themenfelder und Fragestellungen heraus und zeigt darüber hinaus die Interdisziplinarität und die Internationalität der Forschungen zur Wiedergutmachung auf. Nietzel plädiert dafür, zukünftig die oftmals verstreuten und unzusammenhängenden internationalen Untersuchungen zur Wiedergutmachung in Beziehung zu setzen und sie als Teil eines übergreifenden Diskussionszusammenhanges zu begreifen.
Wiedergutmachung für historisches Unrecht

von Benno Nietzel

Der Gegenstand

Mit der Wiedergutmachung für historisches Unrecht wird ein vergleichsweise junges geschichtswissenschaftliches Forschungsfeld umschrieben.[1] Das hängt erstens mit dem schlichten realgeschichtlichen Umstand zusammen, dass Wiedergutmachung erst seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einem Schlüsselproblem und damit auch zu einem Schlüsselbegriff der politischen und rechtlichen Auseinandersetzung mit der Vergangenheit geworden ist. Zweitens folgte die wissenschaftliche Aufmerksamkeit für das Thema eigenen Konjunkturen. Denn obwohl die Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Wiedergutmachung weiter zurückreicht, haben letztlich erst die öffentlichen und juristischen Auseinandersetzungen um die vermögensrechtlichen Hinterlassenschaften des Zweiten Weltkriegs in den 1990er-Jahren dafür gesorgt, dass aus einem punktuell untersuchten Gegenstand ein historisches Forschungsfeld sui generis entstanden ist, auf dem stetige Arbeit stattfindet und auf absehbare Zeit stattfinden wird.

Worum geht es? Provisorisch kann „Wiedergutmachung” einleitend als materielle Kompensation für erlittenes Unrecht definiert werden. Erläuterungsbedürftig erscheint dabei zuerst die Kategorie des „historischen Unrechts”, mit der etwas Bestimmtes gemeint ist: Es geht insofern um historisches Unrecht, als es von seiner Schwere und seinem Ausmaß historisch signifikant erscheint. Historisches Unrecht betrifft viele Menschen, in der Regel ganze Gruppen von Menschen. Es wird außerdem in der Regel von Staaten bzw. staatlichen Akteuren und im Namen einer politisch-rechtlichen Ordnung verübt.[2] Auch die Wiedergutmachung für solches Unrecht hat damit immer eine politisch-gesellschaftliche Dimension. Wenn Unrecht an eine bestimmte politisch-rechtliche Ordnung gebunden ist, dann kann Wiedergutmachung nur infolge oder im Rahmen signifikanter Veränderungen dieser Ordnung stattfinden. Auch hierdurch wird Unrecht historisch, denn es ist dann in einer anderen Zeit als der gegenwärtigen verortet – was in einem kategorialen Sinne zu verstehen ist und nicht heißen muss, dass diese Vergangenheit lange zurückliegt. Schließlich besteht der politisch-gesellschaftliche Charakter der Wiedergutmachung historischen Unrechts darin, dass auch sie ein kollektives Phänomen ist. Als Akteure finden sich in der Regel Staaten und ihre Institutionen (in einzelnen Fällen auch Unternehmen oder andere Organisationen) auf der einen Seite der Auseinandersetzung, und auch die von Unrecht Betroffenen agieren häufig in Gruppen und werden durch Organisationen vertreten.

Die Wiedergutmachung für vergangenes Unrecht kann so zu einem genuinen Gegenstand historischer Forschung werden. Das bedeutet aber nicht, dass sich nur die Geschichtswissenschaft mit diesem Gegenstand beschäftigt. Vielmehr zeichnen sich gerade die Forschungen zur Wiedergutmachung durch ausgesprochene Interdisziplinarität aus. Aus diesem Grund sollen im Folgenden zuerst die verschiedenen disziplinären Zugänge zum Gegenstand verdeutlicht werden, bevor es um die spezifisch geschichtswissenschaftlichen Herangehensweisen und Themenfelder geht. Dabei muss neben der Interdisziplinarität immer auch die Internationalität der Forschungen zur Wiedergutmachung reflektiert werden. Denn Ansätze und Schwerpunkte der deutschsprachigen Forschung unterscheiden sich von der internationalen, vorwiegend englischsprachigen Forschung signifikant, was nicht zuletzt auch mit unterschiedlichen begrifflichen Konzepten und Herangehensweisen zusammenhängt.


 

Der Begriff der „Wiedergutmachung”

Wiedergutmachung ist ein Alltagsbegriff, der in verschiedensten Kontexten verwendet wird. Davon abgesehen taucht er am häufigsten in den Rechtswissenschaften auf, ohne dass es sich um einen juristischen terminus technicus im engeren Sinne handeln würde. Vielmehr kann sich Wiedergutmachung in der juristischen Sprache auf eine ganze Reihe verschiedener Vorgänge beziehen, darunter namentlich vor allem die Entschädigung, die in der Regel als Geldleistung durch die öffentliche Hand erfolgt, oder den Schadensersatz, der eher im Bereich des Zivilrechts angesiedelt ist. Immer geht es dabei um den materiellen Ausgleich für einen erlittenen Schaden oder Nachteil. Wiedergutmachung besteht danach darin, einen Schaden so auszugleichen, sodass derjenige Zustand hergestellt wird, der vor dem Schaden bestand bzw. der gegenwärtig bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Der Fokus auf das Materielle und das Moment des Wiederherstellens ist der deutschen Begriffstradition tief eingeschrieben.[3]

Überträgt man nun den Begriff der Wiedergutmachung aus dem Alltag der Rechtsprechung auf den Bereich historischen Unrechts, scheint seine Nicht-Angemessenheit, ja Verfehltheit, unmittelbar ins Auge zu springen. Denn wie soll Unrecht historischen Ausmaßes, wie sollen schwerste Menschenrechtsverletzungen, verübt an unzähligen Menschen oder ganzen Bevölkerungsgruppen, mit materiellen Leistungen ausgeglichen, wie nach massenhafter Gewalt oder Genozid ein Zustand quo ante wieder hergestellt werden? Es ist offensichtlich, dass dies niemals möglich sein kann. Des Öfteren wurde daher die Verwendung des Begriffs in solchen Kontexten als unerträgliche Anmaßung oder Verharmlosung kritisiert. So nannte der Zeithistoriker Ludolf Herbst den Begriff der Wiedergutmachung aufgrund der immer mitschwingenden Konnotation des Ungeschehen-Machens ein „Ärgernis”.[4]

Gleichwohl haben sich alle entscheidenden Protagonisten der historischen Forschung zur Wiedergutmachung trotz seiner Probleme für die Verwendung des Begriffs ausgesprochen. Eines der wichtigsten Argumente war dabei, dass nur dieser Begriff als Klammer ein weitgespanntes Spektrum unterschiedlicher Rechtsbereiche und Handlungsfelder zusammenhalten könne.[5] Herbst betont in diesem Zusammenhang mit Blick auf das Unrecht des Nationalsozialismus allerdings ausdrücklich, Wiedergutmachung könne sich immer nur „auf die materiellen Schäden der Verfolgung und jene Folgewirkungen beziehen, die sich mit materieller Hilfe mildern lassen”. Daher möchte er diesen Begriff strikt für jene Anwendungsfälle reservieren, „in denen von der Gesamtthematik die Rede ist”, während für konkrete Formen von Wiedergutmachung genauere Begriffe wie „Entschädigung” oder „Rückerstattung” zu wählen seien.[6] Etwa in diesem Sinne hat sich der Begriff der Wiedergutmachung mittlerweile in der deutschen Geschichtswissenschaft etabliert und wird heute kaum noch grundsätzlich in Frage gestellt. Bisher wird mit „Wiedergutmachung” in Deutschland allerdings so gut wie ausschließlich die Wiedergutmachung für nationalsozialistisches Unrecht bezeichnet. Der Begriff hat sich von seinem wichtigsten Gegenstandsfeld bisher nicht wirklich emanzipiert.

Die internationale Begriffs- und Forschungslandschaft sieht anders aus. Ein Äquivalent für den Begriff der „Wiedergutmachung” existiert in keiner anderen Sprache. In der englischsprachigen Forschung hat sich lange keine einheitliche Begrifflichkeit durchgesetzt. Was im Deutschen als „Wiedergutmachung” firmiert, kann dort als „indemnification”, „compensation”, „redress”, „restitution” oder „reparation(s)” erscheinen. Dabei scheint sich in den letzten Jahren „reparations” als Oberbegriff zu etablieren[7] – ein Begriff, der eigentlich aus dem Völkerrecht kommt und Reparationszahlungen zwischen Staaten bezeichnet, die nach Kriegen in einem Friedensvertrag festgelegt werden. Während die Unterscheidung zwischen Wiedergutmachung und Reparationen in Deutschland nach wie vor strikt ist, wird sie in der internationalen Forschung kaum berücksichtigt bzw. das ältere völkerrechtliche Verständnis wird zunehmend ersetzt. Ein anderer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die deutsche Wiedergutmachung für NS-Unrecht nur eines von zahlreichen Beispielen für Wiedergutmachungsprozesse darstellt, der Begriff der „reparations” somit viel weniger von einem spezifischen Gegenstand her festgelegt ist.

Möglicherweise mit verschiedenen Rechtstraditionen hängt es darüber hinaus zusammen, dass in der englischsprachigen Forschung hinsichtlich der Wiedergutmachung für historisches Unrecht der Fokus nicht so klar auf dem Materiellen liegt.[8] Für Elazar Barkan, der in seinem wegweisenden Buch The Guilt of Nations eine normative Theorie der Wiedergutmachung für historisches Unrecht entwickelt, sind materielle Leistungen nicht unbedingt das Wesentliche. Wiedergutmachung besteht seiner Ansicht nach vor allem in einer Begegnung und einem Dialog zwischen Tätern und Opfern, über die sich eine gemeinsame Deutungs- und Zukunftsperspektive erschließen könne.[9] Auch John Torpey subsumiert in seinem grundlegenden Beitrag unter dem Begriff „reparations” ein breites Spektrum von Ansprüchen und Praktiken, das eher dem entspricht, was im Deutschen lange mit dem Begriff der „Vergangenheitsbewältigung” bezeichnet worden ist.[10] Auch die deutsche Begriffsverwendung der Wiedergutmachung ist nicht zuletzt unter dem Eindruck dieser Theorieangebote in Bewegung geraten und aufgefächert worden.[11] In dieser Öffnung liegen Möglichkeiten, aber auch Probleme. Denn einerseits öffnet die Erkenntnis, dass Wiedergutmachung für historisches Unrecht nicht nur in materiellen Leistungen bestehen muss, den Blick für neue Phänomene, andererseits lässt das Ansinnen, etwa auch den Bereich der Erinnerungskultur in den Wiedergutmachungsbegriff zu integrieren, es schwierig werden, das Forschungsfeld noch sinnvoll einzugrenzen.[12]

Das Nachdenken über Analysebegriffe muss indes immer auch die Quellensprache berücksichtigen und die historischen Verwendungsweisen des Wiedergutmachungsbegriffs reflektieren. Im deutschen Sprachraum verwendeten die Betroffenen und Opfer der NS-Verfolgung auch selbst und häufig selbstverständlich den vertrauten Rechtsbegriff der Wiedergutmachung.[13] Es verbanden sich mit diesem Begriff bei verschiedenen Sprechern und auch im Verlauf der Zeit allerdings durchaus unterschiedliche Bedeutungen, Ansprüche und Erwartungen, die zu rekonstruieren die Aufgabe von Historikern sein muss.[14] Dazu gehört es auch, den Blick für das Ausweichen auf andere Begriffe und Konzepte offenzuhalten. Als israelische Regierungsvertreter Anfang der 1950er-Jahre mit der Bundesrepublik Deutschland über eine pauschale Wiedergutmachungszahlung für den jüdischen Staat aufgrund der Verbrechen des Nationalsozialismus verhandelten, wählten sie für dieses Projekt ganz bewusst den Begriff „Shilumin”, was ganz nüchtern etwa „Zahlungen” bedeutet. Denn die Assoziationen der Finalität, des Vergebens und der Versöhnung, die mit anderen Begriffsvarianten verbunden sind, wollten sie unbedingt vermeiden.[15] Was mit Wiedergutmachung oder begrifflichen Äquivalenten gemeint ist, ist daher letztlich sowohl eine theoretisch-methodische Frage als auch ein empirisch-analytisches Problem.


 

Wiedergutmachung als interdisziplinäres Forschungsfeld

Wiedergutmachung in der Rechtswissenschaft

Jahrzehntelang wäre man in der Bundesrepublik nicht auf die Idee gekommen, dass es sich bei der Wiedergutmachung (womit immer die Wiedergutmachung von NS-Unrecht gemeint war) in wissenschaftlicher Hinsicht um etwas anderes handeln könne als um ein spezifisches Rechtsgebiet, um das sich Juristen zu kümmern hätten. Mit der Zeitschrift „Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht” stand diesen von 1949 an ein eigenes wissenschaftliches Fachorgan zur Verfügung, in dem die bestehenden Gesetze, insbesondere das Bundesentschädigungsgesetz von 1953/56, kommentiert und interpretiert, neue Gerichtsentscheidungen mitgeteilt sowie Probleme und Spezialfälle diskutiert wurden. Insgesamt war die Wiedergutmachung für NS-Unrecht auch in der Rechtswissenschaft ein marginalisiertes Fachgebiet, auf dem nur wenige Experten tätig waren.[16] Als die genannte Zeitschrift 1981 eingestellt wurde, verschwand es fast völlig von der Bildfläche.

Juristische Beiträge zur Wiedergutmachung in diesem Sinne verfolgen freilich nur eine sehr begrenzte Perspektive, weil sie sich notwendigerweise fast vollständig in einem definierten und von außen gesetzten politischen und rechtlichen Rahmen bewegen. Kann die Rechtswissenschaft indes auch einen über die Ausdeutung des Gegebenen hinausgehenden Beitrag zum Thema leisten? Wenn Wiedergutmachung für historisches Unrecht einen politisch-rechtlichen Umbruch voraussetzt, werden damit schwierige Probleme der Rechtskontinuität aufgeworfen. Muss ein Staat Wiedergutmachung für Unrecht leisten, das in einem untergegangenen System verübt wurde, mit dem das gegenwärtige System nicht mehr identisch ist? Haben Menschen Ansprüche auf Wiedergutmachung aufgrund von Maßnahmen, die zu der Zeit, als sie erfolgten, formell kein Unrecht, sondern politisch sanktioniert waren? Muss entzogenes Eigentum seinen früheren Besitzern zurückgegeben werden, wenn seine Entziehung gesetzlich normiert war? Die amerikanische Juristin Ruti Teitel hat als eine der Ersten vehement gegen die Sichtweise argumentiert, dass solche Fragen allein politischen Entscheidungen und Setzungen unterlägen. Stattdessen betont sie, dass Recht einen spezifischen Beitrag zu deren Lösung leisten könne und damit in historischen Umbruchprozessen eine konstitutive Rolle einnehme.[17]

Während solche Diskussionen um Recht und historische Gerechtigkeit sich auf Umbruchprozesse innerhalb eines Landes beziehen, denken Rechtswissenschaftler seit längerem auch darüber nach, ob Individuen, denen im Rahmen internationaler Konflikte Unrecht geschehen ist, Ansprüche auf materielle Kompensation besitzen.[18] Im geltenden Völkerrecht sind zwar keine individuellen Wiedergutmachungsrechte vorgesehen, allerdings lassen sich in der Rechtspraxis an vielen Stellen Tendenzen beobachten, die in eine solche Richtung weisen. In der Forschung zum internationalen Recht ist daher eine lebendige Debatte entstanden, in der sich politische und juristische Argumente oftmals vermischen.[19]

Wiedergutmachung in der Philosophie

In der Philosophie ist das Thema der Wiedergutmachung für historisches Unrecht noch vergleichsweise jung, in den letzten Jahren sind jedoch vermehrt Untersuchungen hierzu erschienen.[20] Auch wenn Philosophen sich auch an realen Beispielen orientieren und bisweilen praktische Vorschläge machen, so ist ihr Anliegen doch eigentlich ein anderes: Sie versuchen eher die grundsätzlichen ethisch-moralischen Fragen, die mit dem Thema zusammenhängen, aufzuwerfen und zu klären sowie seine grundlegenden Begriffe trennscharf zu definieren.[21] Damit lässt sich ein Bewusstsein dafür erzeugen, dass auch dort, wo es für Wiedergutmachung weder rechtliche Grundlagen noch politische Initiativen gibt, dennoch moralische Ansprüche, Rechte und Pflichten existieren können.

In diesem Zusammenhang hat sich etwa Lukas H. Meyer mit der Frage auseinandergesetzt, ob historische Gerechtigkeit auch Unrecht einschließen muss, das an längst verstorbenen Menschen verübt wurde und für das längst verstorbene Menschen verantwortlich waren.[22] Kann es Gründe dafür geben, dass solches Unrecht, für das heute lebende Individuen nicht kausal verantwortlich sind, diese dennoch etwas angeht und ihnen sogar Pflichten auferlegt? Und warum kann es für heute lebende Generationen moralisch geboten sein, die Verantwortung für das Unrecht ihrer Vorfahren zu übernehmen und hierfür Wiedergutmachung zu leisten? Wie steht es mit Unrecht, für das nur schwer eindeutige Verantwortliche im kausalen Sinne benannt werden können?

Gerade in diesem letzten Zusammenhang lässt sich auch die Frage stellen, gegenüber wem Wiedergutmachung geleistet werden muss, wenn die Opfer historischen Unrechts verstorben sind oder sogar nicht einmal einzeln bekannt sind. Vererben sich Ansprüche auch dann, wenn die Nachfahren von dem in Rede stehenden Unrecht gar nicht mehr betroffen sind? Können Gemeinschaften, Organisationen oder ganze Staaten als Träger und Erben von Wiedergutmachungsansprüchen auftreten, und unter welchen Bedingungen sind sie dazu legitimiert?

Schließlich: Wie lange darf Unrecht zurückliegen, damit sich daraus noch in sinnvollerweise Ansprüche und Pflichten herleiten lassen? Hat das Vergehen von Zeit Auswirkungen auf deren Gültigkeit oder das Ausmaß? Die meisten Philosophen stimmen darin überein, dass Wiedergutmachung noch einen Bezug zur Gegenwart aufweisen müsse, doch worin dieser bestehen soll, ist schwer präzise zu bestimmen. In diesem Zusammenhang müssen auch Fragen der Ziele und Zwecke von Wiedergutmachung aufgeworfen werden: Geht es um den materiellen Ausgleich eines früheren Schadens oder eines gegenwärtig noch bestehenden? Müssen materielle Leistungen von einer Entschuldigung begleitet werden? Dient materielle Wiedergutmachung der Versöhnung und wäre sie ohne Versöhnung gescheitert? Alle diese Fragen werden in der Philosophie diskutiert, sowohl abstrakt-theoretisch als auch in Bezug auf konkrete Beispiele, die hiervon ausgehend einer normativen Kritik unterzogen werden.

Wiedergutmachung und Transitional Justice

Unter dem Eindruck der Demokratisierungswelle in Lateinamerika sowie des Zusammenbruchs der kommunistischen Diktaturen Osteuropas[23] ist unter dem Begriff Transitional Justice seit den 1990er-Jahren ein eigener Forschungszweig entstanden, der sich mit der Bewältigung von Unrecht und Menschenrechtsverletzungen während und im Zusammenhang mit politischen Systemumbrüchen auseinandersetzt.[24] Seit der Jahrtausendwende ist die Literatur zu diesem Thema förmlich explodiert und expandiert weiterhin ungebrochen.[25] Dabei hat sich das Interesse zunehmend über „harte” Systembrüche hinaus auch auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen im Zuge gewaltsamer gesellschaftlicher Konflikte und staatlicher Repression erweitert.[26]

Das 2001 in New York ins Leben gerufene International Center for Transitional Justice definiert seinen Gegenstand als diejenigen „judicial and non-judicial measures […] to redress the legacies of massive human rights abuses”. Als wichtigste solcher Maßnahmen werden strafrechtliche Verfolgung, Wahrheitskommissionen sowie Wiedergutmachungsprogramme („reparations programs”) genannt.[27] Der Fokus liegt also jeweils auf den Tätern, auf den Taten sowie auf den Opfern. Die Aufmerksamkeit der Forschung ist hinsichtlich dieser drei Bereiche jedoch sehr ungleich verteilt. Der größte Teil der Literatur entfällt seit jeher auf Fragen der strafrechtlichen Ahndung von Menschenrechtsverletzungen und Systemunrecht, nicht zuletzt, weil diese oftmals geradezu konstitutiv für Übergangsprozesse sind und in den betreffenden Gesellschaften mit großer Intensität diskutiert werden.[28] In gewisser Weise als Substitut für Strafverfolgung wurden in vielen Ländern Kommissionen eingerichtet, die bei gleichzeitiger Amnestie für die Täter zumindest die Wahrheit über die begangenen Verbrechen rekonstruieren und dokumentieren sollten.[29] Großangelegte Wiedergutmachungsprogramme hat es hingegen sehr viel seltener gegeben, sodass dieser Bereich im Rahmen der Forschungen zu Transitional Justice bisher weniger intensiv behandelt wurde.[30]

Ein genuiner Beitrag der politikwissenschaftlichen Forschung zu Transitional Justice ist unter anderem die Erarbeitung generalisierender Typologien, in die sich Fallbeispiele einordnen lassen. Bereits Samuel Huntington und später Jon Elster haben auf diese Weise unterschiedliche Formen und Konstellationen von Systemumbrüchen begrifflich differenziert, die deren jeweiligen Verläufen und Strukturen einen charakteristischen Stempel aufdrücken und auch für die Chancen und Möglichkeiten zur Wiedergutmachung von Bedeutung sind.[31] Transitional Justice-Forschung folgt in der Regel ganz offen normativen Maßstäben: Es geht nicht um die formale Mechanik von Systemumbrüchen an sich, sondern um die Entwicklung hin zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte. Viele der einschlägigen Forscherinnen und Forscher verstehen sich nicht als neutrale Beobachter, sondern wollen mit ihrer Arbeit solche Entwicklungen befördern und begleiten. Transitional Justice besitzt damit einen starken Praxis- und Anwendungsbezug; zahlreiche Publikationen versuchen, bisherige Maßnahmen auf ihren „impact” hin zu evaluieren, und suchen nach Beispielen von „best practise”, die sich auch für andere Kontexte nutzbar machen lassen.[32] Länger zurückliegenden, historischen Wiedergutmachungsprozessen gilt das Interesse daher meistens allenfalls unter dem Gesichtspunkt, ob sich aus ihnen Schlussfolgerungen oder Handlungsanweisungen für die Gegenwart ableiten lassen.


 

Wiedergutmachung als geschichtswissenschaftliches Forschungsfeld

Vorläufer und Entwicklung

In Deutschland war die Wiedergutmachung für NS-Unrecht über Jahrzehnte ausschließlich ein Thema für Juristen und Verwaltungsexperten. In einer mehrbändigen, vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Serie lieferten die zuständigen Ministerialbeamten zwischen 1974 und 1987 eine erste großangelegte Darstellung der deutschen Gesetzgebung, ihrem Zustandekommen und ihrer Umsetzung, die immer noch ein wichtiges Referenzwerk ist.[33] Während das Thema lange nur wenig öffentliche Aufmerksamkeit gefunden hatte, mehrten sich in den 1980er-Jahren Stimmen, welche die Anlage und die Umsetzung der deutschen Wiedergutmachungspolitik zum Teil scharf kritisierten.[34] Unter dem Eindruck dieser Diskussionen entstanden nun auch die ersten geschichtswissenschaftlichen Arbeiten, die zunächst allerdings keine breite Forschungsaktivität auslösten, was nicht zuletzt auch an der Quellensituation lag.[35]

Erst einige Jahre später, seit der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre erlangte das Thema historischer Wiedergutmachung eine derartige politische Zugkraft, dass auch die Wissenschaft wieder auf den Plan gerufen wurde. Jetzt erschienen mit den bereits genannten Arbeiten von Elazar Barkan und John Torpey grundlegende Arbeiten, welche die vielfältigen Debatten und Konflikte um Wiedergutmachung für historisches Unrecht als Teil einer veränderten politischen Kultur analysierten.[36] In Deutschland hatte der Boom des Wiedergutmachungsthemas vor allem zur Folge, dass sich die Forschung zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht erheblich intensivierte, eine Entwicklung, die bis heute nicht nachgelassen hat.

Abgrenzungen und Verflechtungen

Historiker können die juristische Fundierung und Ausgestaltung von Wiedergutmachungsprogrammen nicht kompetent beurteilen. Sie können keine gesicherten Aussagen darüber machen, in welchen Fällen Wiedergutmachung für historisches Unrecht moralisch geboten ist. Auch streben sie in der Regel nicht an, Wiedergutmachungsmaßnahmen unter praktischen Gesichtspunkten zu evaluieren oder politische Beratungsleistungen zu erbringen. Was macht dann den spezifischen Beitrag der Geschichtswissenschaft zur Erforschung der Wiedergutmachung aus?

Zwar ist auch die geschichtswissenschaftliche Forschung zur Wiedergutmachung einem normativen Paradigma insofern verpflichtet, als sie auf einem gewissen Minimalkonsens dessen basiert, was historisch unter „Unrecht” zu verstehen ist. Daher scheint das Forschungsfeld im Wesentlichen auf historische Epochen verwiesen, in denen die Gültigkeit universaler, unantastbarer Menschenrechte zumindest als Anspruch eine gewisse Geltung behaupten kann.[37] Dennoch müssen Historiker auch sensibel sein für den Wandel der Vorstellungen von Unrecht und Wiedergutmachung, diese Konzepte also historisieren. Zu fragen ist dann erst einmal, was zu verschiedenen Zeiten überhaupt als wiedergutmachungswürdiges Unrecht wahrgenommen wurde. Welche Akteure forderten wann für welches Unrecht Kompensation, und was verstanden sie darunter? Wann leisteten Staaten aus welchen Gründen Wiedergutmachung für vergangenes Unrecht, und welche Formen wählten sie dabei? Welche unterschiedlichen Vorstellungen historischer Gerechtigkeit brachten sich dabei jeweils zur Geltung, wie und warum veränderten sie sich? Solche Fragen vermögen auch die gegenwärtigen Debatten um Wiedergutmachung innerhalb längerer historischer Prozesse zu verorten und damit nicht zuletzt kritisch zu reflektieren. Die wissenschaftlichen Beiträge zur Wiedergutmachung aus Rechtswissenschaft, Philosophie und Politikwissenschaft können dabei sowohl interdisziplinär genutzt, aber auch als Quellen für historische Fragestellungen gelesen werden.

Das Themenfeld der Wiedergutmachung umschließt ganz unterschiedliche Bereiche und Ebenen. Es gehören sowohl die Auseinandersetzungen und Debatten um historische Ansprüche und Forderungen zu den Untersuchungsgegenständen als auch die politischen Entscheidungsprozesse, die zu Wiedergutmachungsleistungen führen, die rechtlichen Grundlagen, die sie normieren, sowie die Implementierung, die Praxis und die Folgen von Wiedergutmachung. Sie ist daher immer ein Querschnittsbereich, in dem sich unterschiedliche Perspektiven bündeln lassen und Anschluss an etablierte Konzepte und Themenfelder der Geschichtswissenschaft hergestellt werden kann. So hängt Wiedergutmachung für historisches Unrecht immer eng mit Formen der Geschichts- und Vergangenheitspolitik zusammen bzw. lässt sich selbst als solche verstehen. Wenn Staaten und Regierungen Ansprüche auf Wiedergutmachung anerkennen und materielle Leistungen zusprechen, dann treffen sie wichtige Aussagen über die Vergangenheit und verleihen ihnen einen institutionellen Ausdruck. Mit der Entscheidung, bestimmte historische Vorgänge als Unrecht zu qualifizieren (und andere nicht), bestimmte Gruppen als Opfer solchen Unrechts anzuerkennen (und andere auszuschließen), wird ein spezifisches Geschichtsbild entworfen, das sich an politische Vorstellungen, Interessen und Ideologien rückbinden lässt. Auch die Weigerung, historisches Unrecht zu entschädigen, lässt sich unter geschichtspolitischen Gesichtspunkten analysieren.

Wiedergutmachung weist auch viele Berührungspunkte mit Erinnerungskulturen auf. Entschädigungsleistungen für historisches Unrecht gehen oftmals einher mit Initiativen zur Erinnerung an dieses Unrecht. Auch Differenzen und Widersprüche zwischen Wiedergutmachung und Erinnerungskultur erscheinen analytisch interessant und erklärungsbedürftig. Oftmals bergen schon die öffentlichen Auseinandersetzungen um Wiedergutmachung erinnerungskulturelle Implikationen. So trugen etwa die Forderungen nach Rückgabe jüdischen Eigentums in Osteuropa während der 1990er-Jahre dazu bei, in der Zeit des Kalten Kriegs gleichsam verschüttete Erinnerungen an die jüdische Geschichte der Region, die nationalsozialistische Judenverfolgung und den Holocaust wieder freizulegen.[38]

Schließlich ist Wiedergutmachung auch wichtig für die Art und Weise, in der einzelne oder Gruppen ihre historische und soziale Identität konstruieren. Die in materiellen Wiedergutmachungsleistungen enthaltene Anerkennung, Opfer historischen Unrechts zu sein, kann für die individuelle Selbstwahrnehmung und Selbstbeschreibung der Empfänger bedeutsam sein. Wiedergutmachungsforderungen können darüber hinaus aber auch Vehikel der Identitäts- und Gruppenbildung sein. So wurde etwa die Internierung japanisch-stämmiger Amerikaner während des Zweiten Weltkriegs zu einer bestimmenden Erfahrung für deren Gemeinschaft, die sich über die Forderungen nach Anerkennung und Entschädigung überhaupt erstmals als solche organisatorisch konstituierte.[39]


 

Themenfelder und Forschungsperspektiven

Wiedergutmachung für NS-Unrecht

Die materielle Wiedergutmachung für NS-Unrecht ist von ihrem finanziellen Umfang her das bislang größte Wiedergutmachungsprogramm der Geschichte.[40] Und doch konnten die unermesslichen Zerstörungen und Verheerungen der nationalsozialistischen Verfolgung allenfalls zu geringen Teilen ausgeglichen werden. Es handelt sich indes gar nicht um ein kohärentes und zusammenhängendes Programm, vielmehr untergliedert sich die Wiedergutmachung für NS-Unrecht in verschiedene Bereiche, die ihre jeweils eigene Geschichte und Logik aufweisen.[41]

Die Kriegsreparationen, welche die Besatzungsmächte dem besiegten Deutschland auferlegten, werden im Allgemeinen nicht zur Wiedergutmachung gezählt.[42] Noch während der Zeit der alliierten Besatzung wurden durch die Militärregierungen der Westzonen aber auch Gesetze auf den Weg gebracht, welche die Rückerstattung verfolgungsbedingt entzogenen Eigentums regelten. Dieses Rückerstattungsprogramm wurde seit 1949 durch die Bundesrepublik Deutschland gegen einige Widerstände auf der Basis der alliierten Gesetzgebung weitergeführt und während der 1950er-Jahre beendet. Das betraf die Rückerstattung zwischen Privatpersonen; Ansprüche auf Rückerstattung gegen den deutschen Staat wurden erst 1957 mit dem Bundesrückerstattungsgesetz geregelt.[43] Während die Rückerstattung feststellbare Vermögensgegenstände betraf, wurden die übrigen Schäden der NS-Verfolgung durch das Bundesentschädigungsgesetz von 1953 erfasst. Von seiner Größenordnung her stellt das Entschädigungsprogramm, das auch gegenwärtig noch nicht beendet ist, das Kernstück der bundesrepublikanischen Wiedergutmachung dar.[44]

Die Abbildung zeigt Nahum Goldmann bei der Unterzeichnung der Wiedergutmachungsvereinbarung, dem Luxemburger Abkommen, zwischen Israel und Deutschland, September 1952, Fotograf: unbekannt, Quelle: [http://commons.wikimedia.org/wiki/File:NahumGoldmann1952.jpg?uselang=de Wikimedia Commons] ([https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit gemeinfrei]).
Die Abbildung zeigt Nahum Goldmann bei der Unterzeichnung der Wiedergutmachungsvereinbarung, dem Luxemburger Abkommen, zwischen Israel und Deutschland, September 1952, Fotograf: unbekannt, Quelle: Wikimedia Commons (gemeinfrei).


 

Rückerstattung und Entschädigung waren allerdings nur für deutsche NS-Verfolgte gedacht, ausländische Opfer blieben hingegen ausgeschlossen.[45] Für die Bundesrepublik waren deren Schäden ein Aspekt der Reparationsthematik und damit bis zum Abschluss eines Friedensvertrags suspendiert. Diese nie unumstrittene Haltung wurde jedoch wiederholt aufgebrochen. So leistete die Bundesrepublik 1953 mit dem Luxemburger Abkommen eine pauschale Entschädigungszahlung von 3,5 Mrd. DM an den Staat Israel sowie die Jewish Claims Conference als Vertreter des jüdischen Volkes.[46] Während der 1960er-Jahre schloss sie mit verschiedenen westeuropäischen Staaten Globalabkommen über eine pauschale Wiedergutmachungsleistung, denen in den 1990er-Jahren ebensolche Abkommen mit osteuropäischen Staaten folgten.[47]

Als die Wiedergutmachung für NS-Unrecht vielen schon als weitgehend abgeschlossen galt, erlangte das Thema in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre noch einmal eine bis dahin ungekannte Zugkraft und Aufmerksamkeit, welche auch die historische Forschung maßgeblich vorantrieb. Gestritten wurde nun um die Restitution jüdischen Eigentums in Osteuropa, um eine Entschädigung für NS-Zwangsarbeiter sowie um Goldwerte, Versicherungspolicen und Kunstwerke von Holocaust-Überlebenden.[48] Deutschland stand in diesen Auseinandersetzungen nicht mehr allein im Fokus, stattdessen sahen sich nun während des Zweiten Weltkriegs besetzte oder kollaborierende Staaten, aber auch neutrale Länder wie die Schweiz und sogar die alliierten Siegermächte mit Vorwürfen der Verstrickung in die Unrechts- und Raubpolitik der Nationalsozialisten und der unzureichenden Aufarbeitung der vermögensrechtlichen Hinterlassenschaften des Zweiten Weltkriegs konfrontiert.[49] Ein neuer Faktor waren dabei in den USA eingereichte Sammelklagen, mit denen auch private Unternehmen wegen ihrer Beteiligung am NS-Unrecht entscheidend unter Druck gesetzt werden konnten.[50] Als treibender Faktor wirkte auch die US-Regierung unter Bill Clinton, welche die strittigen Fragen unter dem Begriff der Holocaust-Era Assets zusammenfasste und auf ihre Erledigung bis zur Jahrtausendwende drang.[51] Auf mehreren internationalen Konferenzen wurden Lösungen für die strittigen Komplexe gesucht.[52] Einige Länder setzten Historikerkommissionen ein, die umfangreiche Berichtsserien erarbeiteten.[53] Deutschland war von dieser Wiedergutmachungswelle insofern betroffen, als hier die seit Jahrzehnten von Entschädigungsleistungen ausgeschlossenen Zwangsarbeiter Leistungen aus einem neu errichteten Stiftungsfonds erhielten.[54]

Alle genannten Einzelbereiche der Wiedergutmachung für NS-Unrecht sind bereits breit erforscht worden. Cum grano salis verläuft die Entwicklung der Forschungsperspektiven dabei immer stärker weg von den politischen Prozessen hin zur Ebene der Implementierung und Durchführungspraxis von Wiedergutmachungsprogrammen sowie ihren gesellschaftlichen und individuellen Wirkungen.[55] Ein gewisses Desiderat stellen in vielen Bereichen hingegen noch vergleichend-transnationale Forschungen in europäischer Perspektive dar.[56]

Wiedergutmachung und die Systemumbrüche im 20. Jahrhundert

Während in Deutschland als einem besiegten Land die Wiedergutmachung für Opfer des Nationalsozialismus nach 1945 entscheidend auch von den alliierten Siegermächten mit angestoßen wurde, mussten die Gesellschaften der dritten Demokratisierungswelle im 20. Jahrhundert[57] alle Fragen des politischen Umbaus und des Umgangs mit der Vergangenheit im Wesentlichen mit sich selbst ausmachen. In den Ländern Lateinamerikas, wo in den 1970er- und 1980er-Jahren Militärdiktaturen von demokratischen Verfassungen abgelöst wurden, galt dabei das Hauptaugenmerk dem Umgang mit den Protagonisten und Handlangern der früheren Regime, die sich schwerster Menschenrechtsverletzungen durch Mord, Folter und das „Verschwindenlassen” politisch missliebiger Personen schuldig gemacht hatten. Die schwierigen Fragen um den strafrechtlichen Umgang mit den Akteuren und Tätern der früheren Unrechtssysteme begleiten die lateinamerikanischen Gesellschaften bis in die Gegenwart.[58] Im Zusammenhang damit wurden hier in mehreren Ländern auch erstmals Wahrheitskommissionen eingesetzt, deren Berichte zu nationalen Bestsellern wurden.[59] Aber auch Programme zur finanziellen Entschädigung von Opfern politischer Verfolgung sind, wenn auch zum Teil erst mit zeitlicher Verzögerung, in mehreren lateinamerikanischen Ländern in Angriff genommen worden.[60]

Lima, 26.08.2011, Fotografin: Catherine Binet. Fotoinstallation von verschwundenen und vermissten Personen am Jahrestag der Wahrheits- und Versöhnungskommission in Lima, Peru, Quelle ([https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/ CC BY-NC-SA 2.0]): [http://www.flickr.com/photos/advocacy_project/6118990269/ Flickr].
Lima, 26.08.2011, Fotografin: Catherine Binet. Fotoinstallation von verschwundenen und vermissten Personen am Jahrestag der Wahrheits- und Versöhnungskommission in Lima, Peru, Quelle (CC BY-NC-SA 2.0): Flickr.


 

Der politische und ökonomische Transformationsprozess in den Staaten Osteuropas nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Regime unterschied sich von den Vorgängen in Lateinamerika noch einmal erheblich. Die dortigen politischen Systeme existierten für mehrere Jahrzehnte und hatten alle Bereiche der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur tief durchdrungen. So waren auch Fragen um historisches Unrecht, Opfer- und Täterschaft oftmals diffuser und weniger leicht zu adressieren, der Umgang mit den politischen Eliten der kommunistischen Regime war dementsprechend umstritten, strafrechtliche Verfolgung die Ausnahme. Einen bis in die Gegenwart relevanten Streitpunkt stellt der Umgang mit den ehemaligen Mitarbeitern der staatlichen Geheimdienste und Überwachungsorgane sowie mit dem von ihnen über einzelne Bürger gesammelten Aktenmaterial dar.[61] Im Bereich der Wiedergutmachung ging es indes nicht nur um Menschenrechtsverletzungen, sondern viel grundsätzlicher auch um die Rechtmäßigkeit der Verstaatlichung privaten Eigentums während der kommunistischen Herrschaft. Wiedergutmachung verband sich daher auf das Engste mit dem Thema der Reprivatisierung [62].

Teil dieser Geschichte ist letztlich auch der Zusammenbruch der DDR und die Aufarbeitung des SED-Unrechts im vereinigten Deutschland. Wie in Osteuropa auch, brachten diese zunächst für Jahrzehnte suspendierten Fragen die Wiedergutmachung für NS-Unrecht wieder auf die Tagesordnung. Während sich das SED-Regime jeder Rückerstattung entzogenen Eigentums verweigert hatte, wurde die westdeutsche Rückerstattungsgesetzgebung nun auf die neuen Bundesländer übertragen.[63] Die Rückerstattung unter der NS-Herrschaft entzogenen Eigentums war damit eine der zahlreichen offenen Vermögensfragen, die sich im Prozess der Wiedervereinigung ergaben. Was die Eigentumsverschiebungen während der sozialistischen Herrschaft anging, setzte sich schließlich ein Kurs durch, der die Kontinuität privater Eigentumsrechte betonte und nach dem Prinzip „Restitution vor Entschädigung” verfuhr.[64] Seine Umsetzung und die sozialgeschichtlichen Auswirkungen harren jedoch noch einer genaueren Erforschung. Das Gleiche gilt für die Entschädigung von Opfern politischer Verfolgung in der DDR, die während der 1990er-Jahre im Zuge der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze eingeführt wurde.[65]

Wiedergutmachung für koloniales Unrecht

Die Restitutionsdebatten der 1990er-Jahre erwiesen sich als entscheidender Katalysator für Wiedergutmachungsforderungen für historisches Unrecht im Allgemeinen, darunter solche, die ihren Ursprung in kolonialen Konstellationen haben. Auch Deutschland war von dieser Entwicklung ganz konkret betroffen, als Angehörige der namibischen Volksgruppe der Herero nach dem Vorbild der Holocaust-Sammelklagen versuchten, gegen die Bundesrepublik und gegen deutsche Unternehmen Entschädigungsforderungen aufgrund der kolonialen Gewalt- und Genozidpolitik des Deutschen Kaiserreichs in den Jahren 1904-1907 durchzusetzen.[66] Hier wie in anderen Fällen sind die Bemühungen jedoch bisher nicht von Erfolg gekrönt gewesen, sodass die Erforschung der Wiedergutmachung für koloniales Unrecht bisher eher eine Erforschung von Debatten, Auseinandersetzungen und Diskursen ist.

Protestierende forden eine Entschuldigung der Bundesregierung bei einer Demonstration gegen den Völkermord in Namibia von 1904 bis 1908 gegen die Herero und Nama, Berlin, März 2012, Fotograf: Eric Van Grasdorff, © AfricAvenir.
Protestierende forden eine Entschuldigung der Bundesregierung bei einer Demonstration gegen den Völkermord in Namibia von 1904 bis 1908 gegen die Herero und Nama, Berlin, März 2012, Fotograf: Eric Van Grasdorff, © AfricAvenir.


 

Das gilt auch für den in Politik und Wissenschaft meistdiskutierten Problemkomplex, der Forderung nach einer Entschädigung für US-amerikanische Schwarze aufgrund des Unrechts der Sklaverei und der Rassendiskriminierung. Schon seit der Abschaffung der Sklaverei existierte ein politischer Diskurs über materielle Wiedergutmachungsleistungen, seit den 1970er-Jahren gewann dieser noch einmal an Schubkraft. Um die Jahrhundertwende ergriffen einige Organisationen wie das Reparations Coordinating Committee an der Harvard Law School konkrete Initiativen und bereiteten Klagen vor verschiedenen Gerichten vor. In der politischen Diskussion gehen die Argumente für Wiedergutmachungsmaßnahmen zugunsten der afro-amerikanischen Minderheit und die Analyse und Kritik der nach wie vor bestehenden sozialen Ungleichheiten oftmals ineinander über.[67]

Kolonialunrecht liegt häufig bereits lange zurück und lässt sich nur schwer konkreten gegenwärtigen Akteuren zuschreiben. In vielen Fällen geht es daher weniger um materielle Forderungen, sondern eher um symbolische Anerkennung, Würdigung und Entschuldigung.[68] Typisch hierfür war etwa die Entschuldigung des englischen Premierministers Tony Blair für das Verhalten der britischen Regierung während der großen Hungerkrise in Irland 1845-1852, aus der keine weiteren Handlungsimperative für die Gegenwart abzuleiten waren. Nicht so klar ist dies im Fall der Entschuldigung des australischen Premierministers Kevin Rudd im Februar 2008, welche an die indigenen Völker der Aborigines und der Torres Strait-Insulaner gerichtet war und sowohl deren historische Diskriminierung im Allgemeinen als auch die bis in die 1960er-Jahre praktizierte zwangsweise Entfernung von Kindern aus Ureinwohnerfamilien thematisierte. Rechtliche Ansprüche auf Entschädigung sind in diesem Zusammenhang noch immer im Gespräch.

Kunstraub und Kunstrestitution

Der Raub von Kultur- und Kunstgegenständen und die Forderung nach ihrer Rückgabe bilden ein eigenes Feld im Bereich der Wiedergutmachung historischen Unrechts, das sich von anderen Themenbereichen deutlich unterscheidet, aber dennoch mit ihnen zusammenhängt. Seit Menschengedenken wurden im Verlauf von Kriegen und Eroberungen immer wieder Kunstgegenstände der Besiegten geraubt und von den Siegern in die Heimat entführt. Ein nicht geringer Teil des weltweiten Bestands an Kunstwerken und Kulturgütern gelangte auf diesem Wege an Orte fernab ihres Ursprungs. Obwohl bereits in der Antike darüber nachgedacht wurde, ob Kulturgegenständen eine besondere Schutzwürdigkeit zukomme,[69] wurde die Entnahme von Kunstwerken als Siegestrophäen im Kontext von Kriegen bis ins 18. Jahrhundert im Allgemeinen nicht als Verstoß gegen Völker- oder sonstiges Recht angesehen.[70]

Die europaweiten Beutezüge der Franzosen während der Zeit der Revolution und der Napoleonischen Herrschaft markierten um 1800 einen Umbruch in der Wahrnehmung von Kunstraub. Denn auf der einen Seite legitimierten die Eroberer die systematische Sicherstellung von Kunstwerken und ihre Verbringung nach Paris erstmals mit Hilfe der Beschwörung universaler Werte, nach denen Frankreich als Heimstätte der Freiheit und der Künste die natürliche Heimat aller großen Kunstwerke sei und diese im Namen der ganzen Menschheit beherbergen müsse. Tatsächlich zeigten sich zahlreiche kosmopolitische Intellektuelle Europas von der gigantischen und aller Öffentlichkeit zugänglichen Sammlung des Musée Napoléon im Pariser Louvre auf das Höchste beeindruckt. Gleichzeitig entstand jedoch auch ein Gegendiskurs, der die entwendeten Kunstwerke zunehmend als ein nationales Gut zu beschreiben begann und auf dieser Basis ihre Rückführung in die „Heimatländer” forderte.[71] Seit dieser Zeit konkurrieren bis heute in allen Diskussionen um die Restitution von Kunst- und Kulturgütern universale, nationale, rechtliche, kulturelle und moralische Argumente in schwer zu entwirrender Weise.[72]

Das aus dem 19. Jahrhundert stammende Verständnis von Kunst- und Kulturgütern als nationalem Kulturerbe fand erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts seinen rechtlichen Niederschlag. In der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 wurde die Schutzwürdigkeit von Kunst- und Kulturgegenständen im internationalen Recht verankert, 1970 verabschiedete die UNESCO ein Übereinkommen zum Verbot der Ein- und Ausfuhr nationalen Kulturguts.[73] Viele heutige Debatten um strittige Kunst- und Kulturgegenstände beziehen sich auf Zeiten, in denen dieser Rechtsrahmen noch nicht galt oder die anspruchstellenden Staaten noch nicht in heutiger Form existierten. Insbesondere im Zusammenhang mit Imperialismus und Kolonialherrschaft in die westlichen Industrienationen gelangte Kulturgüter werden heute von den Ursprungsländern zurückgefordert. Ein besonders bekanntes Beispiel sind die sogenannten Elgin Marbles, Teile des Athener Parthenon-Tempels, die 1801 durch den britischen Diplomaten Thomas Elgin zusammen mit zahlreichen anderen antiken Kunstgegenständen in seine Heimat verschifft wurden und heute im Londoner British Museum ausgestellt werden.[74] Bisweilen und in den letzten Jahren häufiger geht es aber auch um Gegenstände, denen in einer westlich-modern geprägten Sicht ein Status als Kulturgut vermeintlich gar nicht zukommt. So forderten etwa Angehörige der Herero und Nama von der Bundesregierung mehrere Totenschädel zurück, welche während der deutschen Kolonialherrschaft in Südwestafrika gesammelt worden waren, deren Wiedererlangung für ihre kulturelle Identität wichtig sei.

Ein ganz eigenes Diskussionsfeld bieten nochmals diejenigen Rückerstattungsansprüche, die sich aus der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs herleiten. Die deutschen Besatzer plünderten Museen und Sammlungen in ganz Europa und entzogen auch unzählige Kunstwerke ihren privaten Besitzern. Diese Komplexe sind ineinander verworren, denn nach Kriegsende wurden die geraubten Kunstwerke zum Teil in die jeweiligen Herkunftsländer verbracht und dort dem nationalen Kulturerbe zugeschlagen, ohne die individuellen Ansprüche verfolgter Voreigentümer zu eruieren. Noch komplexer wird die Situation dadurch, dass etwa die sowjetische Besatzungsmacht systematisch Kunst- und Kulturgegenstände aus Deutschland als Siegertrophäen sicherstellte, die als „Beutekunst” heute von vielen zurückgefordert werden. Im Ergebnis zirkulieren bis heute zahlreiche Kunstwerke, deren rechtmäßige Eigentümerschaft umstritten ist, wobei individuelle und kollektive Ansprüche bisweilen konkurrieren. Spektakuläre Auseinandersetzungen um berühmte Gemälde wie die „Berliner Straßenszene” Ernst-Ludwig Kirchners verschaffen dem Thema bis heute eine hohe mediale Aufmerksamkeit.[75] Systematisierende Darstellungen zu diesem Themenfeld existieren bislang nicht.


 

Fazit und Ausblick

Die Wiedergutmachung für historisches Unrecht stellt ein ausgeprägt interdisziplinäres Forschungsfeld dar, auf dem an vielen Stellen gearbeitet wird. Diese Stellen sind allerdings nicht immer miteinander vernetzt, und nicht immer begreifen sich die betreffenden Forscherinnen und Forscher als Teil eines übergreifenden Diskussionszusammenhangs. Eine Herausforderung für die Zukunft wird es daher sein, die oftmals verstreuten und unzusammenhängenden internationalen Forschungen in Beziehung zu setzen und Netzwerke für einschlägig interessierte Forscherinnen und Forscher zu knüpfen.[76]

In Deutschland wird unter dem Begriff der Wiedergutmachung bisher noch fast ausschließlich zur Wiedergutmachung für NS-Unrecht gearbeitet, die mittlerweile als sehr gründlich erforscht gilt, ohne dass die Möglichkeiten insbesondere transnationaler sowie von Mikro-Perspektiven schon ausgeschöpft sind. Systematische Forschung zu anderen Fallbeispielen oder vergleichende Untersuchungen finden jedoch noch sehr wenig statt. Eine wichtige Frage für die künftige Forschung zur Wiedergutmachung wird es daher sein, ob und wie das auf dem Feld der Aufarbeitung der NS-Vergangenheit gewonnene empirische Wissen und methodische Instrumentarium auch für andere Forschungskontexte nutzbar gemacht werden können.


 

Empfohlene Literatur zum Thema

Elazar Barkan, Völker klagen an. Eine neue internationale Moral, Düsseldorf 2002.

José Brunner, Norbert Frei, Constantin Goschler (Hrsg.), Die Praxis der Wiedergutmachung. Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel, Göttingen 2009.

Constantin Goschler, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005.

Pablo de Greiff (Hrsg.), The Handbook of Reparations, Oxford 2006.

Benno Nietzel, Neuere Literatur zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht in Deutschland, in: Neue Politische Literatur. 56, 2011, S. 207 - 234.

John Torpey, Making Whole What Has Been Smashed. On Reparations Politics, Cambridge 2006.

Zitation

Benno Nietzel, Wiedergutmachung für historisches Unrecht, Version: 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 27.8.2013, URL: http://docupedia.de/zg/Wiedergutmachung_fuer_historisches_Unrecht

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Anmerkungen

    1. Wichtige Hinweise und Ratschläge für diesen Artikel habe ich von Rüdiger Graf, Nina Schneider, Christian Neuhäuser, Henning Borggräfe, Janosch Steuwer und Constantin Goschler erhalten.
    2. Michael Schefczyk, Verantwortung für historisches Unrecht. Eine philosophische Untersuchung, Berlin 2012, S. 11, 25.
    3. Constantin Goschler, Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus (1945-1954), München 1992, S. 25, weist anhand des Grimmschen Wörterbuchs darauf hin, dass „gutmachen“ in der deutschen Sprache bereits seit Jahrhunderten im Sinne von „ersetzen“, „bezahlen“ und „sühnen“ gebraucht wurde. Letztere Wortbedeutung verweist darauf, dass das „Wiederherstellen“ durchaus auch auf den Verursacher eines Schadens im Sinne einer Selbstreinigung durch den Akt der Wiedergutmachung gemünzt sein kann.
    4. Ludolf Herbst, Einleitung, in: ders./Constantin Goschler (Hrsg.), Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland, München 1989, S. 7-31, hier S. 8.
    5. Ebd., S. 9; zum Wiedergutmachungsbegriff des weiteren auch Hans Günter Hockerts, Wiedergutmachung in Deutschland. Eine historische Bilanz 1945-2000, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 49 (2001), S. 167-214, hier S. 167-169; ders., Wiedergutmachung. Ein umstrittener Begriff und ein weites Feld, in: ders./Christiane Kuller (Hrsg.), Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland?, Göttingen 2003, S. 7-33, hier S. 9-11; Constantin Goschler, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005, S. 11-16.
    6. Herbst, Einleitung, S. 8.
    7. Vgl. Pablo de Greiff (Hrsg.), The Handbook of Reparations, Oxford 2006.
    8. So genießt der Ansatz der Restorative Justice, der weniger auf Strafe für begangenes Unrecht, sondern auf eine Begegnung zwischen Täter und Opfer zur Wiederherstellung gestörter sozialer Beziehungen setzt, in den USA erheblich mehr Bedeutung als in Deutschland, wo er als Täter-Opfer-Ausgleich bekannt ist; als klassischer Beitrag hierzu Howard Zehr, The Little Book of Restorative Justice, Intercourse 2002; aus deutscher Sicht zuletzt Anja Schmidt, Strafe und Versöhnung. Eine moral- und rechtsphilosophische Analyse von Strafe und Täter-Opfer-Ausgleich als Formen unserer Praxis, Berlin 2012.
    9. Elazar Barkan, The Guilt of Nations. Restitution and Negotiating Historical Injustices, New York 2000 (dt. unter dem Titel: Völker klagen an. Eine neue internationale Moral, Düsseldorf 2002). In der deutschen Fassung wurde im Text „restitution“ durchgehend mit „Entschädigung“ übersetzt.
    10. John Torpey, Making Whole What Has Been Smashed. On Reparations Politics, Cambridge 2006.
    11. Hockerts, Wiedergutmachung, S. 11; Goschler, Schuld und Schulden, S. 20-28.
    12. Hockerts, Wiedergutmachung, S. 11f.; vgl. auch Pablo de Greiff, Repairing the Past. Compensation for Victims of Human Rights Violations, in: ders., Handbook of Reparations, S. 1-18, der den Fokus wiederum auf materielle Leistungen lenkt.
    13. Goschler, Wiedergutmachung, S. 23-48.
    14. Vgl. Hockerts, Wiedergutmachung, S. 10f.
    15. Yeshayahu A. Jelinek, Israel und die Anfänge der Shilumin, in: Herbst/Goschler, Wiedergutmachung, S. 119-138.
    16. Vgl. Otto Küster, Erfahrungen in der deutschen Wiedergutmachung, Tübingen 1967.
    17. Ruti G. Teitel, Transitional Justice, Oxford 2000; vgl. aus deutscher Perspektive auch Bernhard Schlink, Vergangenheitsschuld. Beiträge zu einem deutschen Thema, Zürich 2007.
    18. Christine Evans, The Right to Reparation in International Law for Victims of Armed Conflict, Cambridge 2012; Nora Matthiesen, Wiedergutmachung für Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Die Rechtsposition des Individuums bei Verletzungen des humanitären Völkerrechts, Berlin 2012.
    19. Michael Traßl, Die Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen im Völkerrecht, Berlin 1994; Carla Ferstman/Mariana Goetz/Alan Stephens (Hrsg.), Reparations for Victims of Genocide, War Crimes and Crimes Against Humanity. Systems in Place and Systems in the Making, Leiden/Boston 2009; Philipp Stammler, Der Anspruch von Kriegsopfern auf Schadenersatz. Eine Darstellung der völkerrechtlichen Grundlagen sowie der Praxis internationaler Organisationen und verschiedener Staaten zur Anerkennung individueller Wiedergutmachungsansprüche bei Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht, Berlin 2009. 
    20. Vgl. den Forschungsüberblick in Schefczyk, Verantwortung, S. 1-6.
    21. Vgl. auch: Die Moral der Wiedergutmachung. Ein philosophisches Gespräch, in: José Brunner/Constantin Goschler/Norbert Frei (Hrsg.), Die Globalisierung der Wiedergutmachung. Politik, Moral, Moralpolitik, Göttingen 2013, S. 291-320.
    22. Lukas H. Meyer, Historische Gerechtigkeit, Berlin 2005; ders. (Hrsg.), Justice in Time. Responding to Historical Injustice, Baden-Baden 2004; zuvor bereits Janna Thompson, Taking Responsibility for the Past. Reparation and Historical Injustice, Cambridge 2002.
    23. Klassisch hierzu Samuel P. Huntington, The Third Wave. Democratization in the Late Twentieth Century, Norman 1991.
    24. Frühe Pionierwerke: John H. Herz, From Dictatorship to Democracy. Coping with the Legalities of Authoritarianism and Totalitarianism, Westport 1982, und Guillermo O’Donnell (Hrsg.), Transitions from Authoritarian Rule. Prospects for Democracy, Baltimore 1986; grundlegend dann Neil J. Kritz (Hrsg.), Transitional Justice. How Emerging Democracies Reckon with Former Regimes, 3 Bde., Washington 1995; A. James McAdams, Transitional Justice and the Rule of Law in New Democracies, Notre Dame 1997.
    25. Vgl. Christine Bell, Transitional Justice, Interdisciplinarity and the State of the ‘Field’ or ‘Non-Field’, in: The International Journal of Transitional Justice 3 (2009), S. 5-27; wichtige Beiträge u.a.: Teitel, Transitional Justice; Alexandra Barahona de Brito u.a. (Hrsg.), The Politics of Memory. Transitional Justice in Democratizing Societies, Oxford 2001; Jon Elster, Die Akten schließen. Recht und Gerechtigkeit nach dem Ende von Diktaturen, Frankfurt a.M. 2005; ders. (Hrsg.), Retribution and Reparation in the Transition to Democracy, Cambridge 2006; zu neuesten Entwicklungen: Naomi Roht-Arriaza/Javier Mariezcurrena (Hrsg.), Transitional Justice in the Twenty-First Century. Beyond Truth versus Justice, Cambridge 2006.
    26. Joanna R. Quinn, Reconciliation(s). Transitional Justice in Postconflict Societies, Montréal 2009.
    27. Siehe unter http://ictj.org/about/transitional-justice.
    28. Aus der Fülle der Literatur nur: Siegmar Schmidt/Gert Pickel/Susanne Pickel (Hrsg.), Amnesie, Amnestie oder Aufarbeitung? Zum Umgang mit autoritären Vergangenheiten und Menschenrechtsverletzungen, Wiesbaden 2009.
    29. Priscilla B. Hayner, Unspeakable Truths. Transitional Justice and the Challenge of Truth Commissions, 2. Aufl., New York 2011. Die größte Bekanntheit erlangte die südafrikanische „Truth and Reconciliation Commission“, die zwischen 1996 und 1998 arbeitete.
    30. Greiff, Reparing the Past; vgl. auch Johannes Freudenreich, Entschädigung zu welchem Preis? Reparationsprogramme und Transitional Justice, Potsdam 2010.
    31. Huntington, Wave, S. 109-161; Elster, Akten, S. 85-88.
    32. Vgl. Hugo van der Merwe (Hrsg.), Assessing the Impact of Transitional Justice. Challenges for Empirical Research, Washington 2009; Tricia D. Olsen u.a., Transitional Justice in Balance. Comparing Processes, Weighing Efficacy, Washington 2010. Eine solche normative und praxisbezogene Orientierung einer Wissenschaftsdisziplin wirft natürlich auch Probleme auf und impliziert die Gefahr, starre Normen und Modelle unreflektiert auf unpassende Kontexte anzuwenden und deren Eigenlogik auszublenden; vgl. hierzu Kieran McEvoy/Lorna McGregor (Hrsg.), Transitional Justice from Below. Grassroots Activism and the Struggle for Change, Oxford 2008.
    33. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Hrsg. vom Bundesminister der Finanzen, 6 Bde., München 1974-1987.
    34. Das bekannteste Werk dieser Zeit: Christian Pross, Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer, Frankfurt a.M. 1988.
    35. Herbst/Goschler, Wiedergutmachung; Goschler, Wiedergutmachung; Cornelius Pawlita, „Wiedergutmachung als Rechtsfrage?“. Die politische und juristische Auseinandersetzung um Entschädigung für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (1945 bis 1990), Frankfurt a.M. u.a. 1993.
    36. Barkan, Völker; Torpey, Making Whole.
    37. Ginge es nur im formalen Sinne um die Vorgänge bei Systemumbrüchen, könnten auch die Umverteilungsmaßnahmen der Nationalsozialisten zugunsten „alter Kämpfer“ seit der Machtübernahme 1933 als „Wiedergutmachung“ begriffen werden – so wie diese selbst es auch taten. Vgl. hierzu Frank Bajohr, Parvenüs und Profiteure. Korruption in der NS-Zeit, Frankfurt a.M. 2001, S. 21-32. Schwieriger wird es bei länger zurückliegenden Umbruchprozessen, in denen gegenwärtige Unrechtsvorstellungen zwar bereits präsent, aber keineswegs hegemonial, sondern höchst umstritten waren; vgl. z.B. zur Aufarbeitung der vermögensrechtlichen Auswirkungen der Französischen Revolution Almut Franke-Postberg, Le milliard des emigrés. Die Entschädigung der Emigranten im Frankreich der Restauration (1814-1830), Bochum 1999.
    38. Dan Diner, Gedächtnis und Restitution, in: Volkhard Knigge/Norbert Frei (Hrsg.), Verbrechen erinnern. Die Auseinandersetzung mit Holocaust und Völkermord, München 2002, S. 319-325; vgl. auch ders./Gotthart Wunberg (Hrsg.), Restitution and Memory. Material Restoration in Europe, New York 2007.
    39. Barkan, Völker, S. 75-91.
    40. Hierauf wird von offizieller Seite seit jeher gerne hingewiesen. Vgl. zuletzt Hermann Josef Brodesser u.a., Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte – Regelungen – Zahlungen, München 2000.
    41. Vgl. zur neueren Literatur auch Benno Nietzel, Neuere Literatur zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht in Deutschland, in: Neue Politische Literatur (2011), S. 207-234.
    42. Hierzu Jörg Fisch, Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg, München 1992.
    43. Jürgen Lillteicher, Raub, Recht und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in der frühen Bundesrepublik, Göttingen 2007.
    44. Vgl. Brodesser, Wiedergutmachung.
    45. Ulrich Herbert, Nicht entschädigungsfähig? Die Wiedergutmachungsansprüche der Ausländer, in: Herbst/Goschler, Wiedergutmachung, S. 273-302.
    46. Nana Sagi, Wiedergutmachung für Israel. Die deutschen Zahlungen und Leistungen, Stuttgart 1981; Ronald D. Zweig, German Reparations and the Jewish World. A History of the Claims Conference, 2. Aufl., London 2001.
    47. Hans Günter Hockerts/Claudia Moisel/Tobias Winstel (Hrsg.), Grenzen der Wiedergutmachung. Die Entschädigung für NS-Verfolgte in West- und Osteuropa 1945-2000, Göttingen 2006.
    48. Benno Nietzel, Business Finished? Transnationale Wiedergutmachung historischen Unrechts in Europa seit 1989, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 57 (2009), S. 26-50; Michael R. Marrus, Some Measure of Justice. The Holocaust Era Restitution Campaign of the 1990s, Madison 2009.
    49. Vgl. Avi Beker (Hrsg.), The Plunder of Jewish Property during the Holocaust. Confronting European History, New York 2001.
    50. Michael J. Bazyler, Holocaust Justice. The Battle for Restitution in America’s Courts, New York 2003.
    51. Jan Surmann, Shoa-Erinnerung und Restitution. Die US-Geschichtspolitik am Ende des 20. Jahrhunderts, Stuttgart 2012.
    52. Benno Nietzel, Die internationalen Holocaust-Konferenzen 1997-2009. Von der Londoner Goldkonferenz zur Theresienstädter Erklärung, in: Brunner/Goschler/Frei, Globalisierung der Wiedergutmachung, S. 149-174.
    53. Oliver Rathkolb, Die späte Wahrheitssuche. Historikerkommissionen in Europa, in: Historische Anthropologie 8 (2000), S. 445-453.
    54. Michael Jansen/Günter Saathoff (Hrsg.), „Gemeinsame Verantwortung und moralische Pflicht“. Abschlussbericht zu den Auszahlungsprogrammen der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, Göttingen 2007; Constantin Goschler (Hrsg.), Die Entschädigung von NS-Zwangsarbeit am Anfang des 21. Jahrhunderts. Die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ und ihre Partnerorganisationen, 4 Bde., Göttingen 2012.
    55. Norbert Frei/José Brunner/Constantin Goschler (Hrsg.), Die Praxis der Wiedergutmachung. Geschichte, Erfahrung und Wirkung in Deutschland und Israel, Göttingen 2009; Henning Tümmers, Anerkennungskämpfe. Die Nachgeschichte der nationalsozialistischen Zwangssterilisationen in der Bundesrepublik Deutschland, Göttingen 2011; Julia von dem Knesebeck, The Roma Struggle for Compensation in Post-War Germany, Hatfield 2011; Goschler, Entschädigung.
    56. Wegweisend Constantin Goschler/Philipp Ther (Hrsg.), Raub und Restitution. „Arisierung“ und Rückerstattung des jüdischen Eigentums in Europa, Frankfurt a.M. 2003; zuletzt auch Regula Ludi, Reparations for Nazi Victims in Postwar Europe, Cambridge 2012. 
    57. Huntington, Third Wave.
    58. Detlef Nolte (Hrsg.), Vergangenheitsbewältigung in Lateinamerika, Frankfurt a.M. 1996; Ruth Fuchs, Staatliche Aufarbeitung von Diktatur und Menschenrechtsverbrechen in Argentinien. Die Vergangenheitspolitik der Regierungen Alfonsín (1983-1989) und Menem (1989-1999) im Vergleich, Hamburg 2003; Stephan Ruderer, Das Erbe Pinochets. Vergangenheitspolitik und Demokratisierung in Chile 1990-2006, Göttingen 2010; Félix Reátegui (Hrsg.), Transitional Justice. Handbook for Latin America, Brasilia/New York 2011.
    59. Besonders bekannt der Bericht der argentinischen Comisión Nacional sobre la Desaparición de Personas unter dem Titel „Nunca Más“ (Nie wieder); Auszüge in: Greiff, Handbook of Reparations, S. 701f.
    60. Hierzu existiert eine Literatur, die bisher kaum in den internationalen Fachdiskurs um die Wiedergutmachung historischen Unrechts eingegangen ist; vgl. zu Chile: Elizabeth Lira/Brian Loveman, Políticas de reparación. Chile 1990-2004, Santiago 2005 sowie vergleichend Glenda Mezarobba, O preço do esquecimento. As reparações pagas às vítimas do regime militar (uma comparação entre Brasil, Argentina e Chile), Diss. São Paolo 2007. Hinweise zu dieser Literatur verdanke ich Nina Schneider.
    61. Lavinia Stan (Hrsg.), Transitional Justice in Eastern Europe and the Former Soviet Union. Reckoning with the Communist Past, London 2009; Roman David, Lustration and Transitional Justice. Personnel Systems in the Czech Republic, Hungary and Poland, Philadelphia 2011.
    62. Istvan Pogany, Righting Wrongs in Eastern Europe, Manchester 1997.
    63. Jan Philipp Spannuth, Rückerstattung Ost. Der Umgang der DDR mit dem „arisierten“ Eigentum der Juden und die Rückerstattung im wiedervereinigten Deutschland, Essen 2007.
    64. A. James McAdams, Judging the Past in Unified Germany, Cambridge 2001, S. 124-156; ausgenommen von Rückübertragungen waren die in den Jahren 1945-1949 durch die sowjetische Besatzungsmacht enteigneten Vermögenswerte; vgl. hierzu Constanze Paffrath, Macht und Eigentum. Die Enteignungen 1945-1949 im Prozeß der deutschen Wiedervereinigung, Köln 2004.
    65. Peter E. Quint, The Imperfect Union. Constitutional Structures of German Unification, Princeton 1997, S. 220-226; zur Gesetzgebung Wilhelm Tappert, Die Wiedergutmachung von Staatsunrecht der SBZ/DDR durch die Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung, Berlin 1995 sowie Ulrike Guckes, Opferentschädigung nach zweierlei Maß? Eine vergleichende Untersuchung der gesetzlichen Grundlagen der Entschädigung für das Unrecht der NS-Diktatur und der SED-Diktatur, Berlin 2008.
    66. Janntje Böhlke-Itzen, Kolonialschuld und Entschädigung. Der deutsche Völkermord an den Herero (1904-1907), Frankfurt a.M. 2004; Reinhart Kößler, Genocide and Reparations. Dilemmas and Exigencies in Namibian-German Relations, in: André du Pisani/ders./William A. Lindeke (Hrsg.), The Long Aftermath of War. Reconciliation and Transition in Namibia. Freiburg 2010, S. 215-241.
    67. Randall Robinson, The Debt. What America Owes to the Blacks, New York 2000; Thomas McCarthy, Vergangenheitsbewältigung in den USA. Zur Moral und Politik der Reparationen für Sklaverei, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 52 (2004), S. 847-867; Manfred Berg, Historical Continuity and Counterfactual History in the Debate over Reparations for Slavery, in: ders./Bernd Schaefer (Hrsg.), Historical Justice in International Perspective. How Societies Are Trying to Right the Wrongs of the Past, Cambridge 2009, S. 69-91.
    68. Hierzu allgemein Elazar Barkan/Alexander Karn (Hrsg.), Taking Wrongs Seriously. Apologies and Reconciliation, Stanford 2006.
    69. Margaret M. Miles, Art as Plunder. The Ancient Origins of Debate about Cultural Property, Cambridge 2008.
    70. Wilhelm Treue, Kunstraub. Über die Schicksale von Kunstwerken in Krieg, Revolution und Frieden, Düsseldorf 1957.
    71. Bénédicte Savoy, Kunstraub. Napoleons Konfiszierungen in Deutschland und die europäischen Folgen, Wien 2011.
    72. Vgl. mit zahlreichen Beispielen Elazar Barkan, Amending Historical Injustices. The Restitution of Cultural Property – An Overview, in: ders./Ronald Bush (Hrsg.), Claiming the Stones, Naming the Bones. Cultural Property and the Negotiation of National and Ethnic Identity, Los Angeles 2002, S. 16-46.
    73. Die rechtlichen Dimensionen in aller Ausführlichkeit bei Michael Anton, Rechtshandbuch Kulturgüterschutz und Kunstrestitutionsrecht, bisher 3 Bde., Berlin u.a. 2010ff.
    74. Timothy Webb, Appropriating the Stones. The “Elgin Marbles” and English National Taste, in: Barkan/Bush, Claiming the Stones, S. 51-96; Jeanette Greenfield, The Return of Cultural Treasures, 3. Aufl., Cambridge 2007, S. 41-96.
    75. Gunnar Schnabel/Monika Tatzkow, Berliner Straßenszene. Raubkunst und Restitution: Der Fall Kirchner, Berlin 2008; außerdem dies. (Hrsg.), Nazi Looted Art. Handbuch Kunstrestitution weltweit, Berlin 2007; Julius H. Schoeps/Anna-Dorothea Ludwig (Hrsg.), Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum, Berlin 2007; Inka Bertz/Michael Dorrmann (Hrsg.), Raub und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute, Göttingen 2008.
    76. Vgl. etwa die Plattform des Dialogues on Historical Justice and Memory Research Network unter http://historicaldialogues.org/