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Christoph Gusy

Verfassungsgeschichte

Version: 2.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 05.02.2020
https://docupedia.de//zg/Gusy_verfassungsgeschichte_v2_de_2020

DOI: https://dx.doi.org/10.14765/zzf.dok-1720

Artikelbild: Verfassungsgeschichte

Autobahnabfahrt Bonn mit Hinweisschildern, 1. September 1948, Foto: Hanns Hubmann © bpk-Bildagentur mit freundlicher Genehmigung

In seinem Beitrag befasst sich Christoph Gusy mit der Disziplin „Verfassungsgeschichte“, die als Teildisziplin der Rechtsgeschichte von der Geschichts- und Rechtswissenschaft betrieben wird. Die Geschichte der Verfassungen behandelt zentrale Normen der Legitimation, Organisation und Ausübung hoheitlicher Gewalt, die so erst seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert gelten. Für die Verfassungsgeschichte gilt dementsprechend: Sie versteht sich ganz überwiegend als „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“. Dies ermöglicht und erschwert zugleich die Herausbildung einer Zeitgeschichte der Verfassungen.
Verfassungsgeschichte

von Christoph Gusy


 

Verfassungsgeschichte begreift sich als Teildisziplin der Rechtsgeschichte. Spätestens seit der Wende zum 20. Jahrhundert steht sie im Schnittpunkt von Geschichts- und Rechtswissenschaft und wird von beiden Disziplinen betrieben.[1] Je stärker die Geschichtswissenschaft auch das Recht einbezieht und die Rechtsgeschichte ihre kulturellen und sozialen Umfelder thematisiert, desto vielstimmiger wird die Befassung und desto weniger trennscharf werden die disziplinären Grenzen. Leicht changierend wird der Gegenstand der Teildisziplin verstanden: Juristen bestimmen „Verfassung“ vielfach eher formell als zentrale Normen der Legitimation, Organisation und Ausübung hoheitlicher Gewalt (= Verfassungen im materiellen Sinne), insbesondere die diesbezüglichen ranghöchsten Regelungen in den Rechtsordnungen (= Verfassungen im formellen Sinne). Historiker*innen neigen nicht selten dazu, als „Verfassung“ den politischen Zustand des Gemeinwesens, also die Rechtsnormen und die sich auf sie beziehenden politischen Institutionen, Konflikte und Konfliktlösungen im Sinne einer materiellen Grundordnung eines Gemeinwesens zu verstehen. Dass sich aus solchen Differenzen bisweilen unterschiedliche Wahrnehmungen und Beschreibungen ergeben, liegt nahe.

Wesentliche Beiträge erfährt die Disziplin auch durch die Politikwissenschaft, namentlich deren theoretische und historische Richtungen („politische Ideen“, „Ideengeschichte“). Die Tradition der Verfassungsgeschichte aus der Rechtsgeschichte schlägt sich in dem Umstand nieder, dass in beiden die Binnendifferenzierung des Fachs nach untersuchten Epochen – etwa: ältere, mittlere, neuere, neueste Rechtsgeschichte – weniger entwickelt ist als in der Geschichtswissenschaft. Verfassungen im umschriebenen Sinne gelten erst seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert, sodass die Verfassungsgeschichte ohnehin zentral der neuen bzw. neuesten Rechtsgeschichte zuzuordnen ist. Infolge ihrer allenfalls rudimentären „Epochengliederung“ ist auch das Fach „Juristische Zeitgeschichte“ wenig konturiert.[2] Für deren verfassungsgeschichtlichen Zweig gilt entsprechend: Auch im Kontext der „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ hat sich die Teildisziplin einer „verfassungsgeschichtlichen Zeitgeschichte“ bislang wenig verfestigt, obwohl ein Bedürfnis nach ihr zunehmend artikuliert wird. Doch hat die Konjunktur der allgemeinen „Juristischen Zeitgeschichte“, die alle Bereiche des Rechts erfasst, auch das Angebot von und die Nachfrage nach verfassungshistorischer Zeitgeschichte belebt.


 

Aufgaben und Entwicklung der Disziplin: Gegenstände

Kontexte und Abgrenzungen

Das auffälligste Phänomen bei der Zeitgeschichte der Verfassungen ist: Sie wird eher gemacht als reflektiert. Wer über das Phänomen schreibt, wird eher darauf schauen müssen, was die Zeithistoriker*innen tun, als darauf, was sie über ihr eigenes Tun sagen. Die Selbstreflexion bleibt (noch) hinter dem erreichten Stand ihrer Anwendung zurück.[3] Verfassungsgeschichte begreift sich als Geschichte der Verfassungen und hängt damit eng am vorausgesetzten Verfassungsbegriff. Dieser wird in zwei Richtungen abgegrenzt: Einerseits gegenüber der Politik- bzw. politischen Geschichte, die als Teil der Geschichtswissenschaft verstanden wird. Allerdings ist Verfassungsrecht das Recht des Politischen, weswegen sich zahlreiche Berührungspunkte ergeben. Nach deutscher Tradition kulminierten sie im Phänomen des Staats. Hier galt der Staat lange Zeit als die eigentliche Sphäre des Politischen und Verfassungsgeschichte daher wesentlich als Geschichte des Staatsrechts, des Recht des Staatlichen, der Staatlichkeit. Je näher Verfassungsgeschichte und Politik aneinander herangerückt wurden, desto näher rückten auch Verfassungs- und Politikgeschichte zusammen. Aus der so verstandenen Disziplin blieb die seit dem 19. Jahrhundert vom Staat unterschiedene und ihm vielfach entgegengesetzte Gesellschaft regelmäßig ausgeblendet.

Andererseits unterscheidet sich Verfassungsgeschichte von der regelmäßig umfassender begriffenen Rechtsgeschichte: Verfassungen sind Teile der Rechtsordnung, sodass Verfassungsgeschichte neben der Privatrechts-, der Strafrechts- u.a. -geschichten als Teildisziplin der Rechtsgeschichte anzusehen ist. Die Einheit des Gegenstands „Recht“ soll danach die Einheit der Disziplin konstituieren. Tatsächlich finden sich gerade in neuerer Zeit zahlreiche Überschneidungen: Verfassungen stehen im und über dem Recht, sodass ihre historische Erforschung zwar als Teil der allgemeinen Rechtsgeschichte verstanden wird, der einige gegenständliche, inhaltliche und methodische Besonderheiten aufweisen muss. Sie entsprechen den Besonderheiten der Verfassung in den Rechtsordnungen. Nur welchen?


 

Zeitgeschichte als Epochengeschichte

Zeitgeschichte grenzt sich über den von ihr behandelten Zeitraum ab. Er ist bei der Juristischen Zeitgeschichte besonders wenig konturiert. Aufgrund ihrer Nähe zur allgemeinen Zeitgeschichte läge es nahe, auch die Zeitgeschichte der Verfassungen wesentlich als Geschichte der (Mit-)Erlebenden und (Mit-)Erinnernden zu begreifen. Dieser Anspruch stellt besondere Herausforderungen namentlich an die Methoden: noch nicht geöffnete Archive, Oral History u.a. Hier bestimmt eher der Gegenstand die Methoden als umgekehrt.

In zeitlich-gegenständlicher Hinsicht finden sich unterschiedliche Ansätze: Das „Journal der Juristischen Zeitgeschichte“ nennt als seinen Gegenstand „das 19. und 20. Jahrhundert sowie – im Laufe der Zeit zuwachsend – das 21. Jahrhundert“.[4] Damit steht es in Einklang mit den Untersuchungszeiträumen der etablierten „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“, die sich als Geschichte der Entwicklung zur und der Verfassungsstaatlichkeit (andernorts auch als „Konstitutionalismus“ bezeichnet) einschließlich ihrer politischen Grundlagen und Institutionen begreift. So wäre die verfassungshistorische Zeitgeschichte mit dem Fach „Verfassungsgeschichte“ nahezu identisch. Nicht nur deshalb spricht viel dafür, die Zeitgeschichte enger zu fassen. Hier lassen sich zwei Gruppen von Anhaltspunkten ausmachen: zunächst die staatsrechtlichen Umbrüche zwischen dem späten 19. Jahrhundert und dem Ende des Ersten Weltkriegs. In dieser Umgrenzung wäre Zeitgeschichte der Verfassungen weitgehend identisch mit der Geschichte der Herausbildung von Republikanismus, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, also der Entwicklungsgeschichte der gegenwärtig geltenden Verfassungen westlichen Typs. Diese Sichtweise hat in Deutschland durch das 100-jährige Jubiläum der Gründung der Weimarer Republik und des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung (WRV) einen starken Schub erfahren.[5] Danach geht es um die Herausbildung von Traditionslinien, -brüchen und neu zu definierenden „Lehren“ nicht nur über die vergangene WRV, sondern auch über das Grundgesetz (GG) und über den beiden gemeinsam zugrunde liegenden Verfassungstyp. Was können wir aus der Republik für das GG oder Verfassungen westlichen Typs allgemein lernen?[6] In diesem Sinne ist Juristische Zeitgeschichte in besonders hohem Maße immer auch Selbstbefragung der Gegenwart.

Die zweite Gruppe von Anhaltspunkten sieht die Zeitgeschichte am ehesten als Vor- und Entwicklungsgeschichte des geltenden Verfassungsrechts, in Deutschland also des Grundgesetzes. Als archimedischer Ausgangspunkt erscheint dabei der NS-Zivilisationsbruch namentlich auf den Gebieten von Recht und Verfassung.[7] Jener Zustand der Rechts- und Verfassungslosigkeit erscheint durchgängig als Negativfolie und Katalysator der zeitgenössischen Verfassungsentwicklung nach 1945 – nicht nur in Deutschland. Mit ihm hörte die Verfassungsgeschichte als Zeitgeschichte nicht auf, sondern fing eigentlich erst an. Sie ist die Geschichte des „danach“ und „deswegen“. Was damals begann, hat inzwischen seine eigene Geschichte, eben die Zeitgeschichte der Miterlebenden und Miterinnernden. Initialzündungen und Katalysatoren ihrer Entwicklung sind in Deutschland nicht zuletzt die regelmäßig stattfindenden Grundgesetzjubiläen und die dazu erscheinenden Rückblicke, Zustandsbeschreibungen und Ausblicke.[8] Dass in dieser Zeitgeschichte das Jahr 1989 eine historisch wichtige Rolle einnimmt und möglicherweise selbst zu einer Zeitenlinie werden kann, welche die Zeit- von der neueren Geschichte abgrenzt, ist absehbar, aber befindet sich noch in den Anfängen.[9]


 

Einlagerung der Dokumente und des Originals des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Mikrofilm am 3. Oktober 2016 im Barbarastollen. Der stillgelegte Stollen in der Nähe von Freiburg ist der zentrale Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland zur Lagerung von fotografisch archivierten Dokumenten mit hoher national- oder kulturhistorischer Bedeutung. Foto: [https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Joergens.mi Joergens.mi/Wikipedia], Quelle: [https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Einlagerung_Grundgesetz_im_Barbarastollen_(Oberried)_jm22191.jpg Wikimedia Commons], Lizenz: [https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode CC-BY-SA 3.0]
Einlagerung der Dokumente und des Originals des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Mikrofilm am 3. Oktober 2016 im Barbarastollen. Der stillgelegte Stollen in der Nähe von Freiburg ist der zentrale Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland zur Lagerung von fotografisch archivierten Dokumenten mit hoher national- oder kulturhistorischer Bedeutung. Foto: Joergens.mi/Wikipedia, Quelle: Wikimedia Commons, Lizenz: CC-BY-SA 3.0


 

Aufgaben und Entwicklung der Disziplin: Forschungslandschaft

Die allgemeine Rechtsgeschichte hat sich inzwischen für die Juristische Zeitgeschichte geöffnet. Immer mehr Fakultäten – 2019 waren es mindestens acht – weisen Professuren auf, deren Denomination neben dogmatischen und historischen Fächern auch die Zeitgeschichte umfasst. Etwas häufiger finden sich darüber hinaus entsprechende Lehrveranstaltungen. Aber auch andere Wissenschaftler*innen forschen auf diesem Gebiet ohne eigene Denomination für das Teilgebiet. Und was für die Rechtshistorie allgemein gilt, gilt auch für die Verfassungsgeschichte. Mit ihr befassen sich in jüngerer Zeit zunehmend Rechtshistoriker*innen, die keine spezialisierten Verfassungshistoriker*innen sind. Umgekehrt sind für eine langsam zunehmende Zahl von Staatslehrer*innen, Verfassungstheoretiker*innen oder -historiker*innen ganz selbstverständlich auch zeitgeschichtliche Fragen Gegenstand ihres Fachs, ihrer Forschungs- und Lehrveranstaltungen, ohne dafür explizit ausgewiesen zu sein. Hier erscheint Zeitgeschichte dann als spezieller Gegenstand der Verfassungsgeschichte, weniger als Sondergebiet. Besondere Denominationen wie zum Beispiel „Zeitgeschichte des Verfassungsrechts“ oder „öffentlich-rechtliche Zeitgeschichte“ sind bislang nicht erkennbar.

Entsprechend dem eher geringen Grad an Verselbstständigung der verfassungsgeschichtlichen Zeitgeschichte gibt es bislang keine eigene wissenschaftliche Fachvereinigung für deren Fragen. Der Deutsche Rechtshistorikertag behandelt inzwischen auch zeitgeschichtliche Fragen, selten allerdings solche verfassungsgeschichtlicher Art. Die Vereinigung für Verfassungsgeschichte diskutiert seit einigen Jahren auch zeithistorische Aspekte ihrer jeweiligen Themen. Das Institut für Juristische Zeitgeschichte (FernUniversität Hagen) hat einen strafrechtlichen Schwerpunkt und behandelt die Verfassungsgeschichte eher am Rande. Im „Journal der Juristischen Zeitgeschichte“, im begleitenden „Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte (herausgegeben von Thomas Vormbaum) und in mehreren Schriftenreihen finden sich auch Beiträge zur Geschichte des öffentlichen Rechts. Ansonsten organisiert sich die Forschung eher informell: im „Arbeitskreis Juristische Zeitgeschichte“ (FernUniversität Hagen), im bislang allein deutsche Themen behandelnden Arbeitskreis für Rechtswissenschaft und Zeitgeschichte an der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz[10] oder dem Arbeitskreis „Menschenrechte im 20. Jahrhundert“ der Fritz Thyssen Stiftung. Eine komparatistische Zeitgeschichte von Verfassungen und Verfassungsrechtswissenschaft befindet sich noch in den Anfängen.[11] Ebenso bemerkenswert wie erfreulich sind einzelne gewichtige Beiträge ausländischer Autor*innen zur Zeitgeschichte in Deutschland, etwa von Olivier Jouanjan,[12] Aurore Divellec und Antoine Gaillet;[13] und ein Werk des Amerikaners Justin Collings[14] zählte zu den meistdiskutierten der Disziplin im letzten Jahrzehnt.

Trotz des erfreulich steigenden internationalen Interesses sind Diagnosen und Prognosen zur Zukunftsfähigkeit der Teildisziplin gegenwärtig eher pessimistisch.[15] Bei den Historiker*innen finden sich kaum noch rechts- oder gar verfassungshistorische Denominationen, die Beschäftigung mit deren Themen[16] erscheint dort nicht karriereförderlich. In der Rechtswissenschaft nimmt die Zahl der Lehrstühle für Verfassungsgeschichte ab, sie sind längst nicht mehr an jeder Fakultät vorhanden. Der tradierte Leuchtturm der Disziplin, das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt, befasste sich in jüngerer Zeit mit anderen Fragen. Und auch das gegenwärtig größte Institut für Rechtsgeschichte (an der Universität Wien) ist nicht zentral zeitgeschichtlich ausgerichtet. Auch wenn sich die Verfassungsgeschichte nicht abschafft oder abgeschafft wird, so wird doch die Basis für die Entstehung ihres zeitgeschichtlichen Zweigs immer schmaler. Eine Stärkung der Zeitgeschichte ist am ehesten von einer Umschichtung der Aktivitäten innerhalb der Disziplin selbst oder von geänderten Prioritätensetzungen von außen zu erwarten.[17]


 

Aufgaben und Entwicklung der Disziplin: Methoden

Verfassungsgeschichte wurde zunächst führend von Historiker*innen und Politikwissenschaftler*innen angegangen. Sie haben mit den ihnen vertrauten Methoden ein Terrain bearbeitet und Leitmotive geprägt, die themen- und perspektivenprägend wirkten. Der „lange Weg nach Westen“ (Heinrich August Winkler), die „Westernisierung“ (Anselm Doering-Manteuffel), die „geglückte Demokratie“ (Edgar Wolfrum) sind Paradigmata geblieben, die Forschungen und Darstellungen auch in der Rechtswissenschaft angeregt haben.[18] Sie sollten die rechtswissenschaftliche Zeitgeschichtsschreibung prägen.

Doch hat sich die Rechtsgeschichte ihrer nur mit Verzögerung angenommen. Es bedurfte zunächst der Erkenntnis, dass die Bundesrepublik nicht nur politisch, sondern auch rechtlich eine historische Entwicklung durchgemacht hat; dass das Grundgesetz des Jahres 1950 nicht mehr das Grundgesetz des Jahres 2010 ist, und zwar auch nicht in denjenigen seiner Normen, die textlich unverändert geblieben sind. Hierzu hat eine steigende Zahl von Einzeluntersuchungen wichtige Einsichten erbracht und Wege gewiesen, die aber synthetisierender Gesamtdarstellungen noch harren. Kurz: Das geltende Recht ist nicht mehr bloß statisch Zustand und Gegenstand der Dogmatik, sondern prozesshaft und Gegenstand der Zeitgeschichte. In diesem Sinne ist eine gegenüber dem heutigen Erkenntnisstand abweichende Auffassung zum Grundgesetz von 1950 nicht mehr „falsch“ oder eine „andere Ansicht“, sondern historisch zu begreifen.

Infolge ihrer transdisziplinären Stellung zwischen unterschiedlichen Fächern sind die angewandten Methoden der verfassungshistorischen Zeitgeschichte vielfältig und in ständigem Wandel begriffen.[19] Im Zentrum der älteren Verfassungsgeschichte, die sich für ihre Zeit selbstverständlich auch als Zeitgeschichte begriff, standen eher gesetzes- und (partiell) rechtsprechungsgeschichtliche, begriffs- und dogmenhistorische Fragestellungen[20] mit überwiegend rechtswissenschaftlich geprägten Methoden. Sie haben auch in jüngerer Zeit ihre Bedeutung nicht vollständig eingebüßt,[21] werden jedoch durch neuere Ansätze ergänzt. So „überschritt [Otto] Hintze bereits vor dem Ersten Weltkrieg die Fächergrenzen, indem er häufig staats- und politikwissenschaftliche Themen aufgriff und auch aktuelle soziologische Analysen […] in seine Studien integrierte“, worauf Ewald Grothe hinweist.[22]

Mit diesem Schritt zur Institutionengeschichte war der engere rechtswissenschaftliche Konnex auch in methodologischer Hinsicht verlassen, wobei zunächst insbesondere Anschluss an das Werk Max Webers gesucht und gefunden werden sollte. Während anfangs auch vergleichende Studien mit anderen Staaten angestellt wurden, wandelte und verkürzte sich die Perspektive am Vorabend des Ersten Weltkriegs in Richtung „[n]ationale[r] Blickfeldverengung und disziplinäre[r] Einigelung“. Diese Tendenz wurde nach dem Ersten Weltkrieg fortgeführt und radikalisiert. Die in der Folgezeit erneut von Juristen, namentlich Staatsrechtlern, bestimmte Verfassungsgeschichte orientierte sich im Sog des Positivismusstreits zunehmend „geisteswissenschaftlich“ und national. Eine sich seinerzeit als „Legitimationswissenschaft“ verstehende Verfassungsgeschichte hatte sich in den Dienst außerwissenschaftlicher Erkenntnisinteressen und -erwartungen zwischen Versailles und Karlshorst[23] gestellt – entsprechend der vorherrschenden Auffassung von der Kontinuität deutscher Staatlichkeit bei bloßem Wechsel der Staatsformen. Es waren namentlich Person und Werk Ernst Rudolf Hubers, welche die Kontinuität dieser Ansätze über 1945 hinaus auch in der frühen Bundesrepublik begründeten und sicherten.[24] Seine Darstellungen bezogen mit den älteren geisteswissenschaftlichen Methoden auch die Weimarer Republik und damit die Juristische Zeitgeschichte im weiteren Sinne ein. Hier wurde die Verfassungsgeschichte erneut Legitimationsgeschichte, und zwar nicht zuletzt hinsichtlich des eigenen Verhaltens mit Blick auf die Disziplin vor und nach 1933.[25]

Die Erneuerung der Zeitgeschichte kam zunächst von außen durch die Politikwissenschaft, die sich nach 1945 der Weimarer Republik und des NS-Staats mit moderneren theoretischen und empirischen, weniger mit „geisteswissenschaftlichen“ Methoden annahm. Führend rezipiert wurde nun das Werk von Karl Dietrich Bracher,[26] das weniger historisch als vielmehr politikanalytisch konzipiert war. Für die Verfassungsgeschichte stellte sich demnach die Herausforderung einer Rezeption von und einer Auseinandersetzung mit Ergebnissen der (historischen) Politikforschung, die gleichzeitig eine methodische Stellungnahme nahelegte. Dabei bildeten sich in den 1970er-Jahren unterschiedliche Richtungen heraus, sodass eine Zwischenbilanz die Frage aufwerfen konnte, ob es seinerzeit noch eine (gemeinsame) oder vielleicht schon drei unterschiedliche Disziplinen der Verfassungsgeschichte gebe.[27]

Die Neuorientierung kam von mehreren Seiten: Präzisierung des Gegenstands der Disziplin, der zwischenzeitlich zur Volks- oder politischen Sozialgeschichte erweitert worden war, auf Verfassung, Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit; sukzessives Zurückdrängen der Dominanz geisteswissenschaftlicher Methoden und Anleihen bei den sich zeitgleich erneuernden Nachbardisziplinen. Wichtig wurde die inhaltlich und methodisch reformulierte Sozialgeschichtsschreibung.[28] So schrieb Hans Boldt: „Verfassungsgeschichte […] ist politische Struktur-Geschichte, Geschichte einer partiellen, aber durchaus wichtigen Gesellschaftsstruktur und ihres Wandels.“[29] Deren Erkenntnis gründe nicht primär in einem sozialanthropologischen Funktionalismus, sondern eher in der Systemtheorie. Die danach maßgeblichen System-Umwelt-Beziehungen werfen dabei die Frage „z.B. nach den gesellschaftlichen und internationalen Einflüssen auf ein bestimmtes Verfassungssystem“ auf. Zu deren Beantwortung gelte es, „diesen Einfluß (input) kategorial zu erfassen. Dann wird gefragt nach der Reaktionsweise des Systems, der Umsetzung der Einflüsse in Handlungen, und nach der Wirkungsweise (output) des Systems, wie auch nach den möglichen Rückwirkungen der Systemhandlungen auf die Einflussstruktur (‚Rückkopplung‛ oder ‚feed back‛).“

Nun sollten also die soziologisch erfassbaren Grundlagen und Wirkungsfaktoren von Rechtsbildung, -durchsetzung und -anwendung einbezogen und die alte Dichotomisierung von Staat und Gesellschaft als Disziplin- und Erkenntnisgrenze zwar nicht überwunden, wohl aber relativiert werden. Im Zentrum des Konzepts der Verfassungsgeschichte aus der Wissenschaft der Strukturen und Strukturfolgen standen die Kategorien „Dauer und Wandel“, „Strukturgeschichte und Entwicklungsgeschichte“ und der „Verfassungsgeschichte als Geschichte der Strukturen und des strukturellen Wandels politischer Systeme“. Die erneuerte Disziplin zeigte gewandelte disziplinäre Richtungen auf und stellte ihre interdisziplinäre und internationale Anschlussfähigkeit überhaupt erst (wieder) her. Auf ihrer Basis ergaben sich neue inhaltliche und methodische Anknüpfungspunkte für die Kooperation zwischen zeithistorisch arbeitenden Jurist*innen, Historiker*innen und Politikwissenschaftler*innen im In- und Ausland.[30]

Die kulturwissenschaftliche Wendung der Geschichtswissenschaft hat auch die verfassungsgeschichtliche Zeitgeschichte nicht unberührt gelassen. Dabei kamen die Divergenzen in der Verfassungsgeschichte nicht so scharf an, wie sie andernorts bisweilen erschienen. Hier hatte die Sozialgeschichte den kulturellen und übrigens auch den rechtlichen Sektor schon in der Vergangenheit ebenso wenig ausgeblendet wie die Kulturgeschichte die Felder von Ökonomie, Sozialstruktur und politischen Institutionen. Der cultural turn prägt wichtige Einzeldarstellungen zur neueren Staats- und Rechtstheorie.[31] Kulturalistisch bzw. medientheoretisch geprägte Zugänge der Geschichtswissenschaft bestimmen wichtige Untersuchungen.[32] Anleihen bei konstruktivistischen Ansätzen finden sich in einzelnen neueren Darstellungen ebenfalls. Fortan zeigt die Juristische Zeitgeschichte eher einen Methodenmix als einen säuberlich abgrenzbaren Übergang von dem einen zum anderen methodischen Paradigma.[33]

Dabei ging es nicht stets um Neuerfindungen der Zeitgeschichte der Verfassungen, sondern gleichgewichtig ebenso um die kritische Be- und Hinterfragung tradierter Leitbegriffe, -fragen und -ideen, die sowohl auf ihre historische Funktion wie auch ihre anhaltende Relevanz unter sich wandelnden politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen befragt wurden und werden.[34] Auf diese Weise entstehen nicht nur neue Fragen, sondern auch alte Fragen neu. Zugleich weiten sich die Untersuchungsgegenstände aus. Die Suche nach der Haltung der Staatsrechtswissenschaft angesichts der Veränderung, wenn nicht des partiellen Fortfalls ihres tradierten Gegenstandes,[35] lässt sich zwanglos auch auf die Verfassungs- und ihre Zeitgeschichte ausweiten. Bei aller Vorsicht gegenüber einer ständig unabgeschlossenen Methodendebatte mag es scheinen, als behielten ältere Ansätze neben den neueren einen eigenen Erkenntniswert.


 

Gegenstände: Staat – Verfassungsstaat – Verfassungsrecht

Zum Erbe der Verfassungsgeschichte[36] gehört die juristische Dogmengeschichte. Sie untersucht Wandel bzw. Entwicklung von Rechtsanwendung und -auslegung sowie die dabei zugrunde gelegten methodischen und inhaltlichen Standards. Sie wurde und wird allerdings nicht selten unter dem Signum des rechtswissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts, der Verifizierung bzw. Falsifizierung älterer Erkenntnisse und damit eher unhistorisch betrieben. Seit der genannten, historisch angeleiteten Neuformierung des Fachs wandelten sich Gegenstände und Methoden. Verfassungsurkunden, Text- und Auslegungsgeschichte wurden dadurch nicht irrelevant, büßten jedoch an Dominanz zugunsten neuerer Fragestellungen ein. Historiker*innen sahen die Fragenkreise von Staat, Herrschaft, Legislative, Bürokratie und Verfassung – eher als politische denn als rechtliche Organisation des Staats – als zentrale Aufgaben. Dafür waren die tradierten Instrumente des Fachs, also Verfassungsurkunden und andere Rechtsakte, nur eine unter vielen möglichen Quellengattungen. Sie wurden nicht irrelevant, doch war ihre Relevanz für das Fach neu begründungs- und bestimmungsbedürftig.

In der Folge öffnete sich auch die Verfassungsgeschichte den neuen Themen. Doch zeigten sich alsbald erste Differenzen: Während Historiker*innen eher komparatistisch arbeiteten, blieb die Rechtswissenschaft eher „deutsch“. Staatsrechtlich geprägte Autor*innen konzentrierten sich auf die Phänomene von Staat, Herrschaft und (geisteswissenschaftlich gedachter) Politik, verstanden als Prozess der Ausübung und Legitimation öffentlicher Gewalt. Demgegenüber traten normative Aspekte – namentlich in der NS-Zeit – stärker zurück.[37] Für die NS-Zeit liegt eine große Zahl von Einzeluntersuchungen vor, das Forschungsinteresse nimmt aber tendenziell ab. Als zählebiges Forschungshemmnis erwies sich eine bisweilen große Nähe der Zeitgeschichte zum Werk und zur Person damals lebender bzw. noch aktiver Kollegen und Kolleginnen.[38] Dieser Aspekt wird in Zukunft stärker zurücktreten.

Die im engeren Sinne zeithistorische Forschung hat inzwischen ihren Fokus neu ausgerichtet und geschärft. Sie nahm und nimmt ihren Ausgangspunkt in der Verfassungsrechtsgeschichte, sieht ihren Gegenstand also wesentlich in der Konstitutionalisierung der Staatsgewalt, dem Weg vom Staat zum Verfassungsstaat sowie dessen Aus- und Umbau zur republikanischen und demokratischen Ordnung. Die diesen Weg prägenden Umstände waren auch, aber keineswegs ausschließlich juristischer Art. Daher werden gesellschaftliche, soziale, ökonomische und ideelle Faktoren der Herausbildung, Anwendung und Wandlung des Verfassungsrechts gleichfalls einbezogen. Es geht also – traditionell gesprochen – um die politische Ordnung einer Gesellschaft und ihr Regierungssystem, um deren Struktur und Wandel sowie die Verknüpfung zwischen beiden[39] einschließlich der Leistungen der Gesellschaft für die verfasste politische Ordnung und umgekehrt. Damit werden über den klassisch gefassten Staat hinaus auch soziale und gesellschaftliche Faktoren in die Analyse integriert. Verfassungsgeschichte ist stets auch ein Stück Gesellschaftsgeschichte. Hier wird seitens der Zeitgeschichte der Anschluss nicht allein an die deutsche, sondern auch an die ausländische Geschichtswissenschaft gesucht und gefunden. Damit ergaben sich für die Disziplin auch gegenständliche Anknüpfungspunkte an die ausländische Wissenschaft.[40]

Im Vordergrund der deutschen Zeitgeschichtsforschung stehen die Verfassungsgeschichte der Weimarer Republik,[41] des NS-Staats und der Nachkriegsordnungen.[42] Einzelne Lehrbücher zur Verfassungsgeschichte reichen inzwischen über 1933 und 1949 hinaus und damit in den hier untersuchten Zeitraum hinein.[43] In jüngerer Zeit sind von Michael Stolleis bahnbrechende und wegweisende Gesamtdarstellungen zur Verfassungs- und ihrer Zeitgeschichte der Bundesrepublik erschienen.[44] Sie haben Schneisen der Orientierung in eine ebenso vielfältige wie wenig übersichtliche Forschungslandschaft geschlagen.

Neben die anhaltende Aufarbeitungsgeschichte der Weimarer und der NS-Vergangenheit und ihre Nachwirkungen auf die deutschen und europäischen Verfassungsordnungen[45] treten Ereignisse aus der „alten“ Bundesrepublik.[46] Das gilt etwa für die Gründungsgeschichte der Institutionen der Bundesrepublik und die Frühzeit ihres Wirkens, etwa das Bundesverfassungsgericht.[47] Hinzukommen Untersuchungen zum Verfassungswandel[48] und zum Leitbildwandel ihrer Auslegung.[49] Historisiert werden zugleich zentrale Ursachen und Anlässe der Fortentwicklung des Grundgesetzes: bislang weniger die Konsolidierungszeit im „Kampf um die Wehrverfassung“[50] und die frühe „Anti-Atomtod-Bewegung“ der 1950er-Jahre; eher die Auseinandersetzungen um die Notstandsgesetze[51] oder die Deutsche Vereinigung. Zu nennen sind auch die Bedeutung von „1968“ im und für das Recht,[52] die Debatten um die Ausgestaltung der Bundesrepublik als Sozialstaat,[53] um Parlamentarisierung und Entparlamentarisierung nicht nur in der Bundesrepublik;[54] „die Bundesrepublik im Spiegel der Rechtsprechung des BVerfG“;[55] die Herausbildung von Verwaltungsrecht und -rechtswissenschaft nach 1945[56] und Pfadabhängigkeiten einzelner Rechtsgebiete.[57] Bereichernd wirken daneben als neue Themen und Quellen wissenschaftsbiografische Studien[58] und wissenschaftliche Bilanzen führender Akteur*innen und Historiker*innen.[59]

Parallel zur Öffnung der Archive ist das Interesse an der Verfassungsgeschichte der DDR erwacht: Hier geht es um deren innere Entwicklung,[60] Einflüsse aus dem Westen bzw. Wirkungen in den Westen hinein im „deutsch-deutschen Rechtstransfer“:[61] Haben das Recht der DDR, die Ideen der Revolution von 1989 oder die Leitbilder und Ziele der kurzlebigen demokratischen DDR 1989/90 im gesamtdeutschen Recht Spuren hinterlassen? Und wenn ja, welche?[62] Zu den Längsschnittthemen zählen Entwicklungen, die in der „alten“ und der „neuen“ Bundesrepublik die Zeitgeschichte beeinflusst haben. Beispiele sind die Wirtschaft als Schicksal (von Verfassungen und Verfassungsstaaten), inzwischen auch die Umwelt und das Klima, die alle in Recht und Verfassung wurzeln oder in sie hineinragen.[63] Hinzu kommen Fragen nach Gleichstellung der Geschlechter, Emanzipations- und Genderfragen,[64] die Herausforderung durch internationalen und home-grown-Terrorismus auch für die Zeitgeschichte,[65] die sich verstärkende Flucht- und Migrationsbewegung, die inzwischen weniger in Ost-West- und mehr in Süd-Nord-Richtung verläuft. Sie zählen zu den etablierten Themen der auch rechtswissenschaftlichen Zeitgeschichtsforschung.[66] Und in neuerer Zeit treten die Frage nach Krieg und Frieden[67] sowie demnächst neuere Herausforderungen durch Unilateralismus, Nationalismus und identitäres Denken als wieder aktuelle Themen hinzu.


 

Staatsakt in Ost-Berlin zur Vorstellung der neuen DDR-Verfassung 1968, Berlin 8. April 1968. Foto: Peter Heinz Junge (ADN-Zentralbild), Quelle: [https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesarchiv_Bild_183-G0408-0040-001,_Berlin,_neue_DDR-Verfassung,_Staatsakt.jpg Bundesarchiv Bild 183-G0408-0040-001 / Wikimedia Commons], Lizenz: [https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en CC-BY-SA 3.0]
Staatsakt in Ost-Berlin zur Vorstellung der neuen DDR-Verfassung 1968, Berlin 8. April 1968. Foto: Peter Heinz Junge (ADN-Zentralbild), Quelle: Bundesarchiv Bild 183-G0408-0040-001 / Wikimedia Commons, Lizenz: CC-BY-SA 3.0


 

Die Fragen und Antworten indizieren einen gewissen Perspektivenwechsel: Die säuberliche Abgrenzung von Zivilrechts-, Strafrechts-, Völkerrechts- und Verfassungsgeschichte ist bei jüngeren zeitgeschichtlichen Themen immer weniger möglich. Parallel zur Konstitutionalisierung des Verfassungsrechts findet sich auch eine gewisse Konstitutionalisierung der Verfassungsgeschichte: Wenn die Verfassung überall ist, ist es tendenziell auch ihre Geschichte – und umgekehrt ist dann alles auch Verfassungsgeschichte. Hierin mag man eine Tendenz zur Herausbildung einer rechtsgebietsübergreifenden Zeitgeschichtsforschung erkennen, die tradierte Disziplingrenzen überschreitet und möglicherweise auflöst.

Die Pluralisierung der Verfassungskonzepte hat auch zeithistorische Debatten über deren Bedingtheit und Möglichkeitsräume ausgelöst. Sie schlagen sich in einer erneuten Öffnung zur Komparatistik nieder. Vergleichende Verfassungsgeschichte ist ein Desiderat, das in neuerer Zeit nicht mehr allein von der Politikwissenschaft, sondern auch von Historiker*innen und Jurist*innen betont wird. Einige Aspekte der Verfassungsgeschichte Deutschlands erscheinen aus der Perspektive einer „westlichen“, europäischen oder gar universalisierten Verfassungstheorie in einem neuen Licht.[68] Studien zu anderen Rechtssystemen, namentlich Frankreichs,[69] Großbritanniens oder das der USA, eröffnen neue Blickwinkel auf „Verfassungsstaatlichkeit“ bzw. (romanisch) „Konstitutionalismus“, Republik und Demokratie;[70] umgekehrt relativieren sie ältere Sonderwegsthesen.

Eine Zeitgeschichte der EWG/EG/EU hat ihr Anfangsstadium hinter sich gelassen.[71] Sie unternimmt die schwierige Gratwanderung zwischen Staats-, Völker- und neuartiger supranationaler Rechtsmaterie, die mit ihrem eigenen Erkenntnisziel stets auch die jeweiligen Prämissen mitreflektieren muss. Ihr Anspruch geht nicht zuletzt dahin, Verfassungsinstitutionen, -prinzipien oder -besitzstände von gemeineuropäischer Bedeutung herauszudestillieren, die in Zukunft die supranationale Rechts- und Verfassungsbildung, -auslegung und -durchsetzung in der EU prägen könnten. Umgekehrt war die auch in Deutschland lebhaft diskutierte Frage nach der Verfassungsfähigkeit der EU ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Selbstbefragung einiger Grundbegriffe des deutschen Rechts.[72] Dazu mag auch die Debatte um die Notwendigkeit eines eigenen Staatsbegriffs für die Verfassungsrechtswissenschaft zählen.[73]

Globalisierungsdebatten haben ein auch zeithistorisch motiviertes Interesse an der Völkerrechtsgeschichte[74] und deren Wandlungen begründet. Sie stehen unter dem Paradigma, globale Konstitutionalisierungsprozesse als Elemente einer sich herausbildenden neuen Völkerrechtsordnung zu finden. Dem steht eine etwa gleich starke Fragmentierungsthese gegenüber, welche die Verfassungsfähigkeit der Weltgemeinschaft prinzipiell in Frage stellt.[75] Die hier angedeuteten Übergänge zum methodischen wie inhaltlichen Transnationalismus verfolgen nicht primär ein historisches, sondern zumindest gleichgewichtig auch ein rechtspolitisches Ziel.[76]

Die zeitgeschichtliche Forschung denkt weniger in den Kategorien von „Staat“ und „Gesellschaft“ einschließlich der Verengung der Verfassung auf den Staat. Politik erscheint ihr nicht mehr ausschließlich als Medium der Ausübung von Herrschaft. Der allerdings wenig konkrete Begriff des Politischen[77] weitet den Blick auf nicht-staatliche Kommunikations-, Aushandlungs- und Machtverhältnisse, welche die Rechtsbildung und -anwendung prägen, vermeidet aber eine allzu weitreichende Ineinssetzung von Verfassungsgeschichte mit Sozial-, Wirtschafts- und Gesellschaftsgeschichte. Der Begriff weist zudem auf Uneindeutigkeit und Unabgeschlossenheit der Grenzziehung von Verfassungsgeschichte und Rechtsgeschichte gegenüber der allgemeinen Geschichte hin.

Ein wieder entdeckter Gegenstand der Zeitgeschichte ist die Fach- und Disziplingeschichte des Verfassungsrechts, der Verfassungsrechtswissenschaftler und der Verfassungshistoriker. Neben wichtigen Neueditionen von Klassikertexten[78] untersucht sie Prozesse der Professionalisierung, der Differenzierung, der Organisation sowie Einfluss- und Wirkungsmechanismen innerhalb der und zwischen den Disziplinen.[79] Hier kommt der Biografieforschung ein zentraler Stellenwert zu. Daneben bezieht die Organisationsforschung auch historische Aspekte mit ein.[80] Hinzu tritt auch die Wiederentdeckung von hidden champions bzw. „vergessenen Klassikern“.[81]


 

Themen und Leitfragen: Differenzierung oder Auflösung des Verfassungsbegriffs?

Themen und Leitfragen der zeithistorischen Verfassungsgeschichte unterliegen selbst dem historischen Wandel. In der Nachkriegszeit dominierte die Frage nach Ursachen und Bedingungen für das Scheitern der Weimarer Republik und den Aufstieg des Nationalsozialismus. Die Diskussionen bezogen sich zunächst eher auf die End-, später aber auch auf die Entstehungsphase der Republik und ihre Vorgeschichte.[82] Dabei konkurrierten Deutungsangebote vom „Betriebsunfall“ bis zur Sonderwegsthese. Jene frühen Diskussionen standen im unmittelbaren Kontext der Frage nach den – als Personen vielfach noch lebenden, als Organisationen manchmal noch formierten – Verantwortlichen oder Schuldigen, also im Kontext politischer Streitfragen. Die anfangs eher introvertiert geführte Diskussion öffnete sich erst vergleichsweise spät komparatistischen Ansätzen,[83] die in neuerer Zeit im In- und Ausland diskutiert werden. Forschungen zum NS-Regime lösten in jüngerer Zeit die Sichtweise vom NS-Verfassungsrecht durch die These von der Verfassungszerstörung ab:[84] Es gab kein spezifisch nationalsozialistisches Staatsrecht, sondern eher dessen spezifisch nationalsozialistische Negation.

Unmittelbare Konsequenz jener Auseinandersetzung war die zeithistorische Diskussion um die frühe Bundesrepublik. Wie weit reichten Vorbelastungen und Hypotheken der ersten deutschen Republik in die neuen Staatsgründungen in Ost und West hinein?[85] Sie wird in jüngerer Zeit institutionsgeschichtlich, materialgesättigt und in kritischer Absicht aufgearbeitet.[86] Hatten die Mitglieder des Parlamentarischen Rats mit dem Grundgesetz die richtigen und notwendigen Konsequenzen aus dem Scheitern der Weimarer Republik gezogen? Wie konnte verhindert werden, dass sich die Fehler von „früher“ wiederholten? Dabei standen die Forschungen in West- und Ostdeutschland in einer erkennbaren Konkurrenz. Fest stand nach Ansicht beider Seiten, dass die Weimarer Republik und ihre Verfassung[87] Konstruktionsmängel aufwiesen, die ihr Scheitern zumindest begünstigt hätten.


 

CDU-Landtagswahlplakat Baden-Württemberg 1947. Quelle: [https://commons.wikimedia.org/wiki/File:KAS-Verfassung-Bild-3160-1.jpg Konrad-Adenauer-Stiftung 10-002 : 55 / Wikimedia Commons], Lizenz: [https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en CC-BY-SA 3.0 DE]
CDU-Landtagswahlplakat Baden-Württemberg 1947. Quelle: Konrad-Adenauer-Stiftung 10-002 : 55 / Wikimedia Commons, Lizenz: CC-BY-SA 3.0 DE


 

Beide neuen deutschen Staaten nahmen für sich in Anspruch, diese Fehler nunmehr vermieden zu haben und daher historisch auf dem „richtigen Weg“ zu sein. Dabei dominierte in der Bundesrepublik eine weitreichende Verantwortungszuweisung an die Verfassung einschließlich der daraus abgeleiteten These von der Bundesrepublik als „Gegengründung“ zu Weimar; eine These, die unter anderen Prämissen und in anderer Form auch in der DDR-Forschung geteilt wurde. Erst später wurden solche Ansichten im Westen relativiert durch die Betonung extrakonstitutioneller Ursachen für das Scheitern Weimars und deren Beitrag zum Erfolg der Bundesrepublik und des Grundgesetzes.[88] In einem weiteren Sinne zählte zur verfassungsgeschichtlichen Zeitgeschichte auch eine Neubetrachtung des Weimarer Richtungsstreits, der eine Rehabilitierung des staatsrechtlichen Positivismus als eine damals von vielen praktizierte verfassungsloyale staatsrechtliche Methode einschloss.[89] Später setzte die Einsicht in den verfassungshistorischen Rang der Weimarer Verfassung ein, die namentlich zum 100-jährigen Jubiläum vertreten wurde.

Differenzierend diskutiert wird in jüngerer Zeit auch die naturrechtliche Wendung, die in der frühen Bundesrepublik als eine maßgebliche Legitimationsgrundlage des rechtlichen Neuanfangs entwickelt wurde.[90] Heute stellen sich Folgefragen: Wenn die Weimarer Republik nicht an ihrer Verfassung gescheitert ist, was sind dann eigentlich die Ursachen für den Erfolg des Grundgesetzes in der Bundesrepublik? Und noch weiter gefragt: Was sind eigentlich Ursachen und Wirkungsbedingungen für den Erfolg von Verfassungen überhaupt? Dass der Verfassungsstaat westlicher Prägung nicht ewig ist, liegt nahe. Aber was sind die ungeschriebenen politischen, ökonomischen und sozialen Bedingungen für seine Fortdauer? Vor dem Hintergrund neuer Herausforderungen und Erosionserscheinungen bislang als selbstverständlich vorausgesetzte Grundkonsense stellen sich hier neue Fragen auch an Geschichte und Geschichtswissenschaft. Ihre Diskussion steht aber noch am Anfang.

Der Ost-West-Konflikt und der Wettstreit der Systeme eröffneten der Zeithistorischen Verfassungsgeschichtsforschung die Frage nach Grundlagen und Vorzügen des jeweils eigenen Systems. Im Westen gewann die Disziplin Anschluss an die zeitgenössische historische und politikwissenschaftliche Forschung, wie sie in der Nachkriegszeit teils unmittelbar aus anderen westlichen Staaten importiert, teils von zurückgekehrten ehemaligen Emigranten mitgebracht worden war.[91] Der angelsächsische Konstitutionalismus, modernisierte Gewaltenteilungslehren, Neopluralismus und -korporatismus u.a. öffneten die verfassungshistorische Zeitgeschichte für eine vergleichende Verfassungs- und Politikgeschichte neben den tradierten Ansätzen. „Westernisiert“ (Anselm Doering-Manteuffel) erschien zunehmend nicht mehr nur der Gegenstand, sondern auch die Disziplin selbst. Sie zog zunächst in die Politik- und in die Geschichtswissenschaft, später auch in die Rechtswissenschaft ein und kann seit den 1980er-Jahren als Mainstream angesehen werden. Die Verfassungsreformdebatten in der Bundesrepublik[92] sind hingegen bislang eher Quellen als Gegenstände der verfassungsgeschichtlichen Zeitgeschichte. Und die Verfassungsgeschichte der Bundesländer ist vielfach gleichfalls noch ungeschrieben. Eine wichtige Quelle historischer Forschung, die Berichte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und Enqueten, einschließlich ihrer mehr oder weniger weitreichenden Umsetzung ist bislang Desiderat geblieben.

Seitdem ist Verfassungsgeschichte wieder mehr das, was sie früher primär war, nämlich Modernisierungs-, Wandlungs- und Krisengeschichte der Ausübung, Legitimation, Darstellung und Diskussion öffentlicher Gewalt, einschließlich der Fragen nach deren Herausbildung, Organisation, Durchsetzung und Begrenzung. Und sie ist mehr und anderes als Institutionenkunde oder die Geschichte ihrer Wandlungen. Hinzu tritt die erneute Suche nach der Rolle der Geschichte bei der Verfassungsauslegung, die sich mit zunehmender zeitlicher Distanz vom Erlass des Grundgesetzes und einer breiten Änderungspraxis neu aufstellen muss: Auch das Grundgesetz als „living instrument“ hat seine verfassungshistorischen Fragen und Orientierungen.[93] Das westliche Verfassungssystem ist nicht konkurrenzlos: Namentlich im Kontext des viel beschworenen clash of civilizations stellen sich zahlreiche Fragen neu: Was sind die Ursachen geglückter Demokratisierung und Verfassungsstaatlichkeit? Unter welchen sozialen, politischen und rechtlichen Bedingungen können Freiheit und Gleichheit als Rechte des Einzelnen wirksam konstitutionalisiert und durchgesetzt werden? Und sind Recht und Rechtsstaat „exportfähig“? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Hier berühren sich verfassungsgeschichtliche Zeitgeschichte, Rechtstheorie, Politikwissenschaft und allgemeine politische Geschichte.


 

Vom Wandel der Verfassung zum Wandel der Verfassungsgeschichtsschreibung

Eine neue Dimension erlangt die verfassungsgeschichtliche Zeitgeschichte durch die Prozesse von Inter- und Supranationalisierung und die Globalisierung. Das Aufkommen neuer Formen internationaler Zusammenarbeit und Organisation hat für das Verfassungsrecht neue Herausforderungen geschaffen und Geltungs- sowie Anwendungsbedingungen staatlicher Verfassungen verändert. Wer öffentliche Gewalt auf über- oder zwischenstaatliche Einrichtungen verlagert, verlagert sie aus dem Bereich des nationalen Verfassungsrechts hinaus. Wer die Verfassung begrifflich, politisch oder rechtlich ausschließlich auf Staaten bezieht, verlagert sie damit aus dem konstitutionalisierten Bereich hinaus in einen „verfassungsfreien Raum“ hinein. Wer dies nicht will, bemüht sich um eine Redimensionierung des Verfassungskonzepts, das sich vom notwendigen Konnex zur politischen Form des Staats ablöst.[94]

Ist eine Verfassung – traditionell als „rechtliche Grundlage des Staats“ bezeichnet – ohne Staat überhaupt denkbar? Gibt es so etwas wie einen Selbststand der Verfassung? Gibt es eine „Verfassung“ der Welt- oder auch nur der Europäischen Union? Und wenn nicht: Was sind dann die funktionalen Äquivalente?[95] Die gegenwärtige (2020) Krise des Multilateralismus mag solche Fragestellungen als weniger vordringlich erscheinen lassen. Gerade wenn es die Vereinigten Staaten von Europa voraussichtlich nicht geben wird: Neue Kooperations- und Verflechtungsformen brauchen neue Rechtsformen. Die Diskussion hierüber stellt die Frage nach dem Gegenstand der Zeitgeschichte der Verfassung neu. Auf lange Sicht könnte sich die Alternative ihrer Selbstöffnung oder Selbstmarginalisierung stellen.[96]


 


 

Empfohlene Literatur zum Thema

Armin von Bogdandy/Peter M. Huber (Hrsg.), Handbuch Ius Publicum Europaeum, Heidelberg 2007ff.

Hans Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte. Politische Strukturen und ihr Wandel, Bd. 2, München 1993

Dieter Grimm, Die Zukunft der Verfassung, Frankfurt a. M. 1994

Ewald Grothe, Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970, München 2005

Christoph Gusy, Juristische Zeitgeschichte – Eine verfassungshistorische Perspektive, in: Journal der Juristischen Zeitgeschichte 7 (2013), H. 2, S. 47-56

Michael Stolleis, Sozialistische Gesetzlichkeit. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR, München 2009

Michael Stolleis (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz. Altes Recht und neue Verfassung in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland (1949-1969), Berlin 2006

Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, München 1988ff.

Zitation

Christoph Gusy, Verfassungsgeschichte, Version: 2.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 5.2.2020, URL: http://docupedia.de/zg/Gusy_verfassungsgeschichte_v2_de_2020

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Anmerkungen

    1. Grundlegend: Ewald Grothe, Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970, München 2005. Zwischenbilanz bei Christian Waldhoff, Stand und Perspektiven der Verfassungsgeschichte in Deutschland, in: Helmut Neuhaus (Hrsg.), Verfassungsgeschichte in Europa, Berlin 2010, S. 145-174. Für die historische Zeitgeschichte s. etwa Anselm Doering-Manteuffel/Lutz Raphael/Thomas Schlemmer (Hrsg.), Vorgeschichte der Gegenwart. Dimensionen des Strukturbruchs nach dem Boom, Göttingen 2016; Anselm Doering-Manteuffel, Konturen von Ordnung. Ideengeschichtliche Zugänge zum 20. Jahrhundert, hg. von Julia Angster, Eckart Conze, Fernando Esposito, Silke Mende, Berlin 2019.
    2. Dazu Michael Stolleis (Hrsg.), Juristische Zeitgeschichte – ein neues Fach?, Baden-Baden 1993. Ausgeführt bei: ders., Geschichte des Öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 4: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945-1990, München 2012. Eine Zwischenbilanz zur Juristischen Zeitgeschichte findet sich bei: Jan Thiessen, 1968 – einige rechtshistorische Quersummen, in: JuristenZeitung (JZ) 73 (2018), H. 23, S. 1113-1124.
    3. Überblick über den Stand bei Stolleis, Geschichte des Öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 4; Waldhoff, Stand und Perspektiven der Verfassungsgeschichte in Deutschland; Christoph Gusy, Juristische Zeitgeschichte - Eine verfassungshistorische Perspektive, in: Journal der Juristischen Zeitgeschichte (JoJZG) 7 (2013), H. 2, S. 47-56.
    4. Journal der Juristischen Zeitgeschichte, Editorial, Heft 1 (2007), S. 1.
    5. Horst Dreier/Christian Waldhoff, Das Wagnis der Demokratie. Eine Anatomie der Weimarer Reichsverfassung, München 2018; Udo di Fabio, Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern, München 2018; Christoph Gusy, 100 Jahre Weimarer Verfassung. Eine gute Verfassung in schlechter Zeit, Tübingen 2018. Zuvor Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), Die Weimarer Verfassung – Wert und Wirkung für die Demokratie, Erfurt 2009 (90 Jahre), online unter https://library.fes.de/pdf-files/bueros/erfurt/06868.pdf [17.01.2020]; Eberhard Eichenhofer (Hrsg.), 80 Jahre Weimarer Reichsverfassung – Was ist geblieben?, Tübingen 1999.
    6. Zur Entwicklung bis in die beiden deutschen Staaten: Uwe Wesel (Hrsg.), Recht, Unrecht und Gerechtigkeit. Von der Weimarer Republik bis heute, München 2003.
    7. Rückblickend und zusammenfassend: Horst Dreier/Walter Pauly, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 60 (2001): Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Europäisches und nationales Verfassungsrecht. Der Staat als Wirtschaftssubjekt und Auftraggeber, Berlin 2013, S. 9-105, online unter https://www.degruyter.com/view/product/173949; Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914-1945, S. 246ff, München 1999. Siehe auch Joachim Rückert, Unrecht durch Recht. Zur Rechtsgeschichte der NS-Zeit, Tübingen 2018; Magnus Brechtken u.a. (Hrsg.), Die Nürnberger Gesetze – 80 Jahre danach. Vorgeschichte, Entstehung, Auswirkungen, Göttingen 2017. Siehe auch Helmut Dubiel, Niemand ist frei von der Vergangenheit. Die nationalsozialistische Herrschaft in den Debatten des Deutschen Bundestages, München 1999.
    8. Hans Michael Heinig/Frank Schorkopf (Hrsg.), 70 Jahre Grundgesetz. In welcher Verfassung ist die Bundesrepublik?, Göttingen 2019; Christian Hillgruber/Christian Waldhoff (Hrsg.), 60 Jahre Bonner Grundgesetz – eine geglückte Verfassung?, Göttingen 2010; Klaus Stern (Hrsg.), 60 Jahre Grundgesetz. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Verfassungsverbund, München 2010; Fabian Wittreck (Hrsg.), 60 Jahre Grundgesetz. Verfassung mit Zukunft?, Baden-Baden 2010; Caroline Y. Robertson von Trotha (Hrsg.), 60 Jahre Grundgesetz. Interdisziplinäre Perspektiven, Baden-Baden 2009; Robert Alexy/Joachim Laux (Hrsg.), 50 Jahre Grundgesetz, Baden-Baden 2000; Erhard H.M. Lange, Gestalter des Grundgesetzes. Die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates, Brühl 1999; Klaus Stern (Hrsg.), 40 Jahre Grundgesetz. Entstehung, Bewährung und internationale Ausstrahlung, München 1990; Freiburger Ringvorlesung: 40 Jahre Grundgesetz, Freiburg 1990; Ulrich Battis u.a. (Hrsg.), Das Grundgesetz im internationalen Wirkungszusammenhang der Verfassungen. 40 Jahre Grundgesetz, Berlin 1990.
    9. Historisch: Manfred Görtemaker, Die Berliner Republik. Wiedervereinigung und Neuorientierung, Berlin 2009. Zur Rechtswissenschaft: Thomas Duve/Stefan Ruppert (Hrsg.), Rechtswissenschaft in der Berliner Republik, Frankfurt a.M. 2018. Zur Verfassungsgeschichte: Thomas Duve, Ein fruchtbarer Gärungsprozess? Rechtsgeschichtswissenschaft in der Berliner Republik, in: ebd., S. 79ff.
    10. Veröffentlichungen bislang: Anselm Doering-Manteuffel/Bernd Greiner/Oliver Lepsius, Der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1985, Tübingen 2015; Julia Angster/Dieter Gosewinkel/Christoph Gusy, Staatsbürgerschaft im 19. und 20 Jahrhundert, Tübingen 2019. Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung.
    11. Ansätze namentlich in dem monumentalen Werk von Armin von Bogdandy u.a. (Hrsg.), Handbuch Ius Publicum Europaeum (bislang sind die Bde. I-VI erschienen), Heidelberg 2007ff. Einzelstudie: Paul Nolte, Transatlantic Democracy in the Twentieth Century. Transfer and Transformation, München 2016. Zur Notwendigkeit komparatistischer Ansätze: Christoph Gusy, Vergleichende Verfassungsgeschichte als Desiderat und Aufgabe, in: Kay Waechter (Hrsg.), Grundrechtsdemokratie und Verfassungsgeschichte. Jörg-Detlef Kühne zum 65. Geburtstag, Halle an der Saale 2009, S. 39-57.
    12. Olivier Jouanjan, Le principe d’égalité devant la loi et le contrôle juridictionnel des actes du législateur et de l’administration en droit allemand, Paris 1992; Zur Vorgeschichte: ders., Une histoire de la pensée juridique en Allemagne (1800-1918), Paris 2005; Ernst-Wolfgang Böckenförde, Le droit, l’État et la constitution démocratique, Paris 2000.
    13. Aurore Gaillet, L'individu contre l'Etat: Essai sur l'évolution des recours de droit public dans l'Allemagne du XIXème siècle, Paris 2012.
    14. Justin Collings, Democracy’s Guardians. A History of the German Federal Constitutional Court, 1951-2001, Oxford 2015; dazu Christoph Gusy, Der Hüter der Verfassung als Hüter der Demokratie, in: Neue Politische Literatur (NPL) 61 (2016), H. 3, S. 389-401.
    15. Michael Stolleis, Verfassungs(ge)schichten, Tübingen 2017, S. 2f.; Anna Bettina Kaiser fragt sogar: „Schafft sich die Verfassungsgeschichte ab?“ Anna Bettina Kaiser, Schafft sich die Verfassungsgeschichte ab? Ein Kommentar zu Michael Stolleis, in: ebd., S. 77-90.
    16. Aus jüngerer Zeit: Ewald Grothe, Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970, München 2005; Jörg Requate, Der Kampf um die Demokratisierung der Justiz, Frankfurt a.M. 2008; Aktuell: Julia Eichenberg/Benjamin Lahusen/Marcus M. Payk/Kim Christian Priemel (Hrsg.), Zeitgeschichte des Rechts, Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 16 (2019), H. 2, https://zeithistorische-forschungen.de/2-2019.
    17. So beklagt das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in seiner „Rosenburg“-Initiative, s. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/011419_BarleyCampus.html, jedenfalls defizitäre zeitgeschichtliche Kenntnisse der Studierenden und des Juristennachwuchses. Zur Namensgebung: Manfred Görtemaker/Christoph Safferling, Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit, München 2016. Zur Initiative u.a. Christoph Gusy, Aus der Geschichte lernen: NS-Unrecht im Jurastudium – Einige Vorüberlegungen und 10 Thesen, in: Zeitschrift für Didaktik der Rechtswissenschaft (ZDRW) 6 (2019), H. 1, S. 1-15.
    18. Aufgenommen etwa bei Jörn Ipsen, Der Staat der Mitte. Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, München 2009.
    19. Zwischenbilanz bei Gusy, Juristische Zeitgeschichte – Eine verfassungshistorische Perspektive, S. 47.
    20. Helmut Quaritsch, Gegenstand und Begriffe der Verfassungsgeschichtsschreibung (Beihefte zu „Der Staat“; 6), Berlin 1983.
    21. Zur Zeitgeschichte etwa Ipsen, Staat der Mitte.
    22. Ewald Grothe, Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970, München 2005, S. 78. Zitate ebd., S. 113, 305.
    23. Dazu Michael Stolleis/Dieter Simon (Hrsg.), Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus. Beiträge zur Geschichte einer Disziplin, Tübingen 1989; namentlich Anna Lübbe, Die deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung unter dem Einfluss der nationalsozialistischen Machtergreifung, in: Stolleis/Simon (Hrsg.), ebd., S. 63-78.
    24. Namentlich in der monumentalen Darstellung: Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 1-8, Stuttgart 1957-1990. Siehe auch Ernst Forsthoff, Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Ein Abriß, Stuttgart ⁴1972 (1. Aufl. Berlin 1940). Zu Ernst Rudolf Huber siehe Christoph Gusy, in: Peter Häberle/Michael Kilian/Heinrich Amadeus Wolff (Hrsg.), Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts. Deutschland – Österreich – Schweiz, Berlin ²2018, S. 763.
    25. Kritisch: Hans Boldt, Einführung in die Verfassungsgeschichte. Zwei Abhandlungen zu ihrer Methodik und Geschichte, Düsseldorf 1984, S. 113ff., 157ff., 160ff.; ders., Rezension: Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, in: Geschichte und Gesellschaft 11 (1985), S. 252-271.
    26. Karl Dietrich Bracher, Die Auflösung der Weimarer Republik, 5. Aufl., Villingen im Schwarzwald 1971 (1. Aufl. Stuttgart 1955). Siehe auch Kurt Sontheimer, Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik, München ⁴1962 (1. Aufl. 1962); Hermann Lübbe, Politische Philosophie in Deutschland, München 1974.
    27. Boldt, Einführung, S. 164ff.
    28. Zuletzt Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 5: Von der Gründung der beiden deutschen Staaten bis zur Vereinigung 1949-1990, München 2008.
    29. Hans Boldt, Einführung (nachfolgende Zitate ebd., S. 23, 32f., 84); siehe auch ders., Deutsche Verfassungsgeschichte. Politische Strukturen und ihr Wandel, 2 Bde., München ²1990/1993 (1. Aufl. 1984/1990).
    30. Rezeption und Ausbau solcher Ansätze prägen zahlreiche überaus einflussreiche Werke von Grimm; siehe etwa zahlreiche Beiträge in Dieter Grimm, Recht und Staat der bürgerlichen Gesellschaft, Frankfurt a.M. 1987; ders., Braucht Europa eine Verfassung?, in: JuristenZeitung 50 (12), S. 581-591; siehe auch ders., Die Verfassung und die Politik. Einsprüche in Störfällen, München 2001; Europa ja – aber welches? Zur Verfassung der europäischen Demokratie, München 2016.
    31. Namentlich Oliver Lepsius, Die gegensatzaufhebende Begriffsbildung. Methodenentwicklungen in der Weimarer Republik und ihr Verhältnis zur Ideologisierung der Rechtswissenschaft im Nationalsozialismus, München 1994; Christoph Möllers, Staat als Argument, München 2000.
    32. Wichtig: Thomas Mergel, Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Düsseldorf 2002.
    33. Nebeneinander stehen (jedenfalls nach meiner Beobachtung) sozial- und kulturwissenschaftliche Methoden bei Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 4: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945-1990, München 2012. 
    34. Paradigmatisch hier in der Rechtswissenschaft Oliver Lepsius und Christoph Möllers sowie die von ihnen inspirierten Arbeiten. 
    35. Dazu Juliane Kokott/Thomas Vesting u.a., Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Bd. 63 (2004): Die Staatsrechtslehre und die Veränderung ihres Gegenstandes. Gewährleistung von Freiheit und Sicherheit im Lichte unterschiedlicher Staats- und Verfassungsverständnisse. Risikosteuerung durch Verwaltungsrecht. Transparente Verwaltung – Konturen eines Informationsverwaltungsrechts, Berlin 2004, S. 1ff., online unter https://www.degruyter.com/view/product/61620.
    36. Zur älteren Verfassungsgeschichte etwa Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert. Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder, Berlin ²1995.
    37. Überblick bei Lübbe, Die deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung unter dem Einfluss der nationalsozialistischen Machtergreifung.
    38. Zuletzt Häberle/Kilian/Wolff (Hrsg.), Staatsrechtslehrer des 20 Jahrhunderts. Zur Vorauflage die wichtige Rezension „Unser Jahrhundert“ von Florian Meinel, in: Der Staat 54 (2015), H. 2, S. 231-239. Auffällig ist jedenfalls die erhebliche zeitliche Differenz zwischen dem Engagement von Rechtswissenschaftlern unter, im, für (und nur im Ausnahmefall gegen) den Nationalsozialismus einerseits und deren Diskussion in der Fachcommunity der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer andererseits; siehe dazu Horst Dreier/Walter Pauly u.a., Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 60 (2001): Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Europäisches und nationales Verfassungsrecht. Der Staat als Wirtschaftssubjekt und Auftraggeber, Berlin 2001, S. 9-105, online unter https://www.degruyter.com/view/product/173949. In der Vereinigung für Verfassungsgeschichte ist eine vergleichbare Diskussion, soweit ich sehe, nicht geführt worden.
    39. Boldt, Einführung, S. 7.
    40. Dafür stehen namentlich Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt a.M. 1976; ders., Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, Frankfurt a.M. ²1992 (1. Aufl. 1991); Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, 4 Bde., München 1988-2012; Dieter Grimm, Verfassung und Privatrecht im 19. Jahrhundert, Tübingen 2017.
    41. Jüngste Überblicke bei Eberhard Kolb/Dirk Schumann, Die Weimarer Republik, 8. Aufl., Berlin 2013; Andreas Wirsching, Die Weimarer Republik, Berlin ²2008. Historisch aus neuerer Zeit: Lutz Raphael, Imperiale Gewalt und mobilisierte Nation. Europa 1914-1945, München 2011; Boris Barth, Europa nach dem Großen Krieg. Die Krise der Demokratie in der Zwischenkriegszeit 1918-1938, Frankfurt a.M. 2016; juristisch: Christoph Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1997; Willibalt Apelt, Geschichte der Weimarer Verfassung, München ²1964 (1. Aufl. 1946). Siehe ferner die oben genannten Werke zum 100. Verfassungsjubiläum.
    42. Chronologisch angeordnete Überblicksartikel bei Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1: Historische Grundlagen, Heidelberg ³2003 (1. Auflage 1987).
    43. Dietmar Willoweit/Steffen Schlinker, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, 8. Aufl., München 2019.
    44. Namentlich Stolleis, Geschichte des Öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3; Bd. 4. 
    45. Cord Arendes, Zwischen Justiz und Tagespresse. „Durchschnittstäter“ in regionalen NS-Verfahren, Paderborn 2012.
    46. Wichtig und wegen des eher soziologischen als historischen Ansatzes manchmal unterschätzt: Brun-Otto Bryde, Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1982.
    47. Collings, Democracy’s Guardians. Dazu zuerst: Heinz Laufer, Verfassungsgerichtsbarkeit und politischer Prozeß. Studien zum Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 1968; historisch äußerst instruktiv: Thomas Henne/Arne Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-)historischer Sicht. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005; Uwe Wesel, Der Gang nach Karlsruhe, München 2004. Aus neuester Zeit: Matthias Jestaedt/Oliver Lepsius/Christoph Möllers/Christoph Schönberger, Das entgrenzte Gericht. Eine kritische Bilanz nach sechzig Jahren Bundesverfassungsgericht, Frankfurt a.M. 2011; Thomas Darnstädt, Verschlusssache Karlsruhe. Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts, München 2018; Florian Meinel (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bonner Republik. Aspekte einer Geschichte des Bundesverfassungsgerichts, Tübingen 2019. 
    48. Überblick bei Thomas Würtenberger, Verfassungsänderungen und Verfassungswandel des Grundgesetzes, in: Helmut Neuhaus (Hrsg.), Verfassungsänderungen (Beihefte zu „Der Staat“; 20), Berlin 2012, S. 287-305.
    49. Überblick zu Ehe und Familie: Monika Böhm/Michael Germann, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 73 (2014): Zukunftsgestaltung durch öffentliches Recht, Berlin 2014, S. 211-245, online unter https://www.degruyter.com/view/product/246409; zu Religion und Religionsgemeinschaften: Ute Sacksofsky/Christoph Möllers, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 68 (2009): Erosion von Verfassungsvoraussetzungen, Berlin 2009, S. 7-47, online unter https://www.degruyter.com/view/product/39406.
    50. Siehe Dieter Bald, Die Bundeswehr. Eine kritische Geschichte 1955-2005, München 2005.
    51. Hermann Korte, Eine Gesellschaft im Aufbruch. Die Bundesrepublik Deutschland in den sechziger Jahren, Wiesbaden 2009, S. 36; Wolfgang Kraushaar, Die Angst vor einem „neuen 33”. Protest gegen die Notstandsgesetze, in: Dominik Geppert/Jens Hacke (Hrsg), Notstand der Demokratie. Der Protest gegen die Notstandsgesetze und die Frage der NS-Vergangenheit, Essen 2008, S. 135-150; Jörg Requate, „Weimar“ als Argument in der Debatte um Notstandsgesetze, in Christoph Gusy (Hrsg.), Weimars lange Schatten. „Weimar“ als Argument nach 1945, Baden-Baden 2003, S. 311-334, hier S. 311.
    52. Historisch: Norbert Frei, 1968. Jugendrevolte und globaler Protest, München 2008; Martin Sabrow (Hrsg.), Mythos „1968“, Leipzig 2009. Rechtshistorisch: Thiessen, 1968 – einige rechtshistorische Quersummen, S. 1113; Martin Löhnig u.a. (Hrsg.), Reform und Revolte. Eine Rechtsgeschichte der 1960er und 1970er Jahre, Tübingen 2012; Einzeluntersuchungen bei Caroline Dostal, 1968 – Demonstranten vor Gericht. Ein Beitrag zur Justizgeschichte der Bundesrepublik, Frankfurt a.M. 2006; zum rechtlichen und politischen Umfeld: Requate, Der Kampf um die Demokratisierung der Justiz; Uwe Wesel, Die verspielte Revolution. 1968 und die Folgen, München 2002.
    53. John Philipp Thurn, Welcher Sozialstaat? Ideologie und Wissenschaftsverständnis in den Debatten der bundesdeutschen Staatsrechtslehre 1949-1990, Tübingen 2013.
    54. Längsschnitt bei Christoph Schönberger, Das Parlament. Geschichte einer europäischen Erfindung, in: Martin Morlok/Utz Schliesky/Dieter Wiefelspütz (Hrsg.), Parlamentsrecht. Baden-Baden 2016, § 1, S. 3-46. Zur Gegenwart: Matthias Herdegen/Martin Morlok, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 62 (2003): Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts. Öffentliche Gemeinwohlverantwortung im Wandel, Berlin 2003, S. 7-37, online unter https://www.degruyter.com/view/product/17997; siehe auch Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 72 (2012): Repräsentative Demokratie in der Krise?, Berlin 2013, online unter https://www.degruyter.com/view/product/186318. Zuletzt Florian Meinel, Vertrauensfrage – Zur Krise des heutigen Parlamentarismus, München 2019.
    55. Die Formulierung verdanke ich Christian Waldhoff. Exemplarisch: Doering-Manteuffel/Greiner/Lepsius, Der Brokdorf-Beschluss. 
    56. Carsten Kremer (Hrsg.), Die Verwaltungsrechtswissenschaft in der frühen Bundesrepublik (1949-1977), Tübingen 2017. 
    57. Exemplarisch: Matthias Kötter, Pfade des Sicherheitsrechts, Baden-Baden 2008; Eberhard Eichenhofer (Red.), Sozialrechtsgeltung in der Zeit, Frankfurt a.M. 2006.
    58. Biografisch u.a.: Klaus Kempter, Die Jellineks 1820-1955. Eine familienbiographische Studie zum deutschjüdischen Bildungsbürgertum, Düsseldorf 1998; Horst Dreier, Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen, Baden-Baden ²1990; Martin D. Klein, Demokratisches Denken bei Gustav Radbruch, Berlin 2007. 
    59. Dieter Gosewinkel, Ernst-Wolfgang Böckenförde: Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht. Aufsätze. Biographisches Interview, Tübingen 2012; Oliver Lepsius u.a., „Ich bin ein Freund der Verfassung“. Wissenschaftsbiographisches Interview von Oliver Lepsius, Christian Waldhoff und Matthias Roßbach mit Dieter Grimm, Tübingen 2017.
    60. Wegweisend jetzt: Michael Stolleis, Sozialistische Gesetzlichkeit. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR, München 2009. Momentaufnahme bei Uwe Wesel, Der Honecker-Prozess. Ein Staat vor Gericht, Frankfurt a.M.1994.
    61. So das Thema des Arbeitskreises Rechtswissenschaft und Zeitgeschichte 2019.
    62. Materialien: Enquete-Kommission, „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland, BT-Drs. 12/7820, Berlin 1998. Komparatistisch: Julian Krüper/Heiko Sauer (Hrsg.), Staat und Recht in Teilung und Einheit, Tübingen 2012. Diskussionsbedürftiger Ansatz bei Stephan Jaggi, The 1989 Revolution in East Germany and its Impact on Unified Germany's Constitutional Law, Baden-Baden 2016.
    63. Klassisch: Dieter Noerr, Die Republik der Wirtschaft, Bd. I: Von der Besatzungszeit zur Großen Koalition, Tübingen 1999; Bd. II: Von der sozial-liberalen Koalition bis zur Wiedervereinigung, Tübingen 2007. Siehe auch Anselm Doering-Manteuffel/Lutz Raphael, Nach dem Boom. Perspektiven auf die Zeitgeschichte seit 1970, Göttingen ³2012; Timo Hohmuth, Die atomrechtspolitische Entwicklung in Deutschland seit 1980. Darstellung, Analyse, Materialien, Berlin 2014. Verfassungshistorisch: Rainer Wahl, Herausforderungen und Antworten: Das öffentliche Recht der letzten fünf Jahrzehnte, Berlin 2006, S. 55; Michael Kloepfer u.a., Zur Geschichte des deutschen Umweltrechts, Berlin 1994. Zu Art. 20a GG: Martin Eifert, Der Verfassungsauftrag zu ökologisch nachhaltiger Politik, in: Kritische Justiz (Hrsg.), Verfassungsrecht und gesellschaftliche Realität, Baden-Baden 2009, S. 211-223.
    64. Umfassende Nachweise bei Thiessen, 1968 – einige rechtshistorische Quersummen, S. 1118-1120.
    65. Karl Härter/Beatrice de Graaf (Hrsg.), Vom Majestätsverbrechen zum Terrorismus. Politische Kriminalität, Recht, Justiz und Polizei zwischen Früher Neuzeit und 20. Jahrhundert, Frankfurt a.M. 2012.
    66. Aus neuerer Zeit: Torsten Oppelland (Hrsg.), Das Recht auf Asyl im Spannungsfeld von Menschenrechtsschutz und Migrationsdynamik, Berlin 2017; Ludger Pries, Migration und Ankommen. Die Chancen der Flüchtlingsbewegung, Frankfurt a.M. 2016.
    67. Vgl. Christoph Hendrik Müller, West Germans Against the West. Anti-Americanism in Media and Public Opinion in the Federal Republic of Germany 1949-1968, Basingstoke 2010; Angelika Dörfler-Dierken, Die Bedeutung der Jahre 1968 und 1981 für die Bundeswehr. Gesellschaft und Bundeswehr: Integration oder Abschottung?, Baden-Baden 2010; Annette Weinke, Gewalt, Geschichte, Gerechtigkeit. Transnationale Debatten über deutsche Staatsverbrechen im 20. Jahrhundert, Göttingen 2016.
    68. Anspruchsvollstes Projekt ist das eigentlich staatsrechtlich geprägte Handbuch von Armin von Bogdandy u.a. (Hrsg.), Handbuch Ius Publicum Europaeum (bislang sind die Bde. I-VI erschienen), Heidelberg 2007ff., das zugleich eine Fülle verfassungshistorischer Erkenntnisse referiert bzw. nachweist.
    69. Jörn Leonhard, Die Grammatik der Gesellschaft: Perspektiven der Verfassungsgeschichten Frankreichs und Großbritanniens seit dem 19. Jahrhundert, in: Helmut Neuhaus (Hrsg.), Verfassungsgeschichte in Europa, Berlin 2010, S. 49-70, online unter https://freidok.uni-freiburg.de/data/8479. Für eine europäische Verfassungsgeschichte: Ulrike Müßig, Forschungsaufgaben, Probleme und Methoden einer europäischen Verfassungsgeschichte, in: ebd., S. 175-216. Vergleichend: Johannes Masing u.a. (Hrsg.), Strukturfragen des Grundrechtsschutzes in Europa, Tübingen 2015; Nikolaus Marsch/Yoan Vilain/Mattias Wendel, Französisches und Deutsches Verfassungsrecht. Ein Rechtsvergleich, Berlin 2015. 
    70. Etwa: Christoph Möllers, Der vermisste Leviathan, Staatstheorie in der Bundesrepublik, Frankfurt a.M.³2016.
    71. Historisch: Andreas Wirsching, Der Preis der Freiheit. Geschichte Europas in unserer Zeit, München ²2017; Kiran Klaus Patel, Projekt Europa: Eine kritische Geschichte, München 2018; Martin Thiele, Motor der Integration. Europarechtsgeschichtliche Grundlegung der Europäischen Kommission, Tübingen 2019 (zum EuGH).
    72. So lautet der Tagungstitel in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 75 (2016): Verfassung als Ordnungskonzept, Berlin 2016, online unter https://www.degruyter.com/view/product/462031.
    73. Dazu Olivier Jouanjan, Braucht das Verfassungsrecht eine Staatslehre? Eine französische Perspektive, in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift 31 (2004), S. 362-370.
    74. Aus neuerer Zeit namentlich: Heinhard Steiger (Hrsg.), Von der Staatengesellschaft zur Weltrepublik?, Baden-Baden 2009; Karl-Heinz Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, München ²2007.
    75. Dazu näher Clemens Mattheis, Die Konstitutionalisierung des Völkerrechts aus systemtheoretischer Sichtweise, Berlin 2018; Ingolf Pernice/Manuel Müller/Christopher Peters (Hrsg.), Konstitutionalisierung jenseits des Staates. Zur Verfassung der Weltgemeinschaft und den Gründungsverträgen internationaler Organisationen, Baden-Baden 2012; Bardo Fassbender/Angelika Siehr (Hrsg.), Suprastaatliche Konstitutionalisierung. Perspektiven auf die Legitimität, Kohärenz und Effektivität des Völkerrechts, Baden-Baden 2012; Thomas Kleinlein, Konstitutionalisierung im Völkerrecht. Konstruktion und Elemente einer idealistischen Völkerrechtslehre, Berlin 2012; siehe auch Brun-Otto Bryde, Konstitutionalisierung des Völkerrechts und Internationalisierung des Verfassungsrechts, in: Der Staat (DSt) 42 (2003), H. 1, S. 61-75.
    76. Zum Erkenntnisstand siehe den Überblick bei Armin von Bogdandy/Jürgen Bast (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht. Theoretische und dogmatische Grundzüge, Berlin ²2009.
    77. Überblick bei Ute Frevert/Heinz-Gerhard Haupt (Hrsg.), Neue Politikgeschichte. Perspektiven einer historischen Politikforschung, Frankfurt a.M. 2005.
    78. Matthias Jestaedt (Hrsg.) in Koop. m. d. Hans Kelsen-Institut, Hans Kelsen, Werke, bislang 5 Bde., Tübingen 2007ff.; Horst Dreier (Hrsg.), Richard Thoma: Rechtsstaat – Demokratie – Grundrechte. Ausgewählte Abhandlungen aus fünf Jahrzehnten, Tübingen 2008. Historisch: Ulrich Jan Schröder/Antje v. Ungern-Sternberg (Hrsg.), Zur Aktualität der Weimarer Staatsrechtslehre, Tübingen 2011.
    79. Klassisch: Stolleis, Geschichte des Öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3; Bd. 4; für die Bundesrepublik grundlegend: Frieder Günther, Denken vom Staat her. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949-1970, München 2004; Grothe, Zwischen Geschichte und Recht; Häberle/Kilian/Wolff (Hrsg.), Staatsrechtslehrer des 20 Jahrhunderts.
    80. Helmuth Schulze-Fielitz, Staatsrechtslehre als Mikrokosmos. Bausteine zu einer Soziologie und Theorie der Wissenschaft des öffentlichen Rechts, Tübingen 2013.
    81. Nikolaus Marsch/Laura Münkler/Thomas Wischmeyer (Hrsg.), Apokryphe Schriften. Rezeption und Vergessen in der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht, Tübingen 2018.
    82. Maßgeblich für den Perspektivenwechsel: Bracher, Die Auflösung der Weimarer Republik.
    83. Zuletzt Ian Kershaw, Höllensturz. Europa 1914-1949, München ⁴2016; Gunther Mai, Europa 1918-1939. Mentalitäten, Lebensweisen, Politik zwischen den Weltkriegen, Stuttgart 2001; Horst Möller, Europa zwischen den Weltkriegen, München 1998; Andreas Wirsching (Hrsg.), Herausforderungen der parlamentarischen Demokratie. Die Weimarer Republik im europäischen Vergleich, München 2007; Christoph Gusy (Hrsg.), Demokratie in der Krise: Europa in der Zwischenkriegszeit, Baden-Baden 2008.
    84. Klassische Einzeluntersuchungen: Michael Stolleis, Gemeinwohlformeln im nationalsozialistischen Recht, Berlin 1974; Bernd Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, Tübingen ⁸2017 (1. Aufl. Heidelberg 1968).
    85. Dazu: Sebastian Ullrich, Der Weimar-Komplex. Das Scheitern der ersten deutschen Demokratie und die politische Kultur der frühen Bundesrepublik 1945-1959, Göttingen 2009; Heinrich August Winkler (Hrsg.), Weimar im Widerstreit. Deutungen der ersten deutschen Republik im geteilten Deutschland, München 2002; Christoph Gusy (Hrsg.), Weimars lange Schatten. „Weimar“ als Argument nach 1945, Baden-Baden 2003. Zur Kontroverse auch Friedrich Balke/Benno Wagner (Hrsg.), Vom Nutzen und Nachteil historischer Vergleiche. Der Fall Bonn-Weimar, Frankfurt a.M. 1997.
    86. Zuletzt Frank Bösch/Andreas Wirsching (Hrsg.), Hüter der Ordnung. Die Innenministerien in Bonn und Ost-Berlin nach dem Nationalsozialismus, Göttingen 2018. 
    87. Für die westliche Forschung geradezu klassisch: Friedrich Karl Fromme, Von der Weimarer Republik zum Bonner Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, Berlin ³1999 (1. Aufl. 1960).
    88. Historisch rückblickend und differenzierend zur Leistung des Grundgesetzes für die junge Bundesrepublik, deren Ursachen, Grenzen und Erscheinungsformen: Michael Stolleis (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz. Altes Recht und neue Verfassung in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland (1949-1969), Berlin 2006; Dieter Grimm u.a. (Hrsg.), Der Richter und 40 Jahre Grundgesetz, Heidelberg 1991. Differenzierend auch: Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), Die Weimarer Verfassung. Wert und Wirkung für die Demokratie, Erfurt 2009. 
    89. Hierzu ganz wesentlich: Horst Dreier, Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen, Baden-Baden ²1990 (1. Aufl. 1986); ders. (Hrsg.), Richard Thoma: Rechtsstaat – Demokratie – Grundrechte. Ausgewählte Abhandlungen aus fünf Jahrzehnten, Tübingen 2008; ders., Ein Staatsrechtslehrer in Zeiten des Umbruchs: Gerhard Anschütz (1867-1948), in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 20 (1998), S. 28-48.
    90. Lena Foljanty, Recht oder Gesetz. Juristische Identität und Autorität in den Naturrechtsdebatten der Nachkriegszeit, Tübingen 2013.
    91. Zu den Desiderata gehört nach wie vor eine Geschichte des Staatsrechts und der Staatsrechtswissenschaft im Exil; etwa der (Geschichte und Wirkungsgeschichte der) Werke von Ernst Fraenkel, Otto Kirchheimer, Fritz Morstein, Karl Marx, Franz Neumann, Karl Loewenstein u.a. Zur (ausgebliebenen) Remigration und ihren Wirkungen in der Bundesrepublik: Margrit Seckelmann/Johannes Platz (Hrsg.), Remigration und Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland. Ordnungsvorstellungen zu Staat und Verwaltung im transatlantischen Transfer, Bielefeld 2017. 
    92. Materialien bei: Presse- und Informationszentrum des deutschen Bundestages (Hrsg.), Beratungen und Empfehlungen zur Verfassungsreform, 2 Teile, Bonn 1976/1977; Beschlüsse der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, in: Zur Sache 1/2005.
    93. Stolleis, Verfassungs(ge)schichten.
    94. Christoph Möllers, Verfassunggebende Gewalt – Verfassung – Konstitutionalisierung, in: von Bogdandy/Bast (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, S. 227-277. Dagegen: Dieter Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, München 1995.
    95. Dieter Grimm, Die Zukunft der Verfassung, Frankfurt a.M. ²1994.
    96. Mein Dank für die freundliche Unterstützung zur Version 2.0 dieses Docupedia-Artikels geht an Julia Merdian, Ksenia Dick und Fabienne Ebeling.